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Archiv für Januar, 2010

1. Social Media Day 2010

von geschrieben am 30. Januar 2010

Am 6. März findet der erste Social Media Day in den Räumen der Steuerkanzlei Lemminger & Lemminger in Achern statt. Erfahren Sie, wie Sie Ihren Marketing-Werkzeugkasten wertvoll erweitern können!

Wann: Samstag, 6. März 2010, 10-18 Uhr (anschl. Cocktail-Networking)
Wo: Steuerkanzlei Lemminger & Lemminger, Ratskellerstraße 12, 77855 Achern
Teilnahmegebühr: € 24,– (inkl. Fingerfood, Getränke und abends Cocktails!)

Social Media ist ein Schlagwort, unter dem man Soziale Netzwerke versteht, die als Plattformen zum gegenseitigen Austausch von Meinungen, Eindrücken und Erfahrungen dienen. Diese Medien gewinnen durch die Ermöglichung sozialer Interaktion und Zusammenarbeit immer mehr an Bedeutung. Während private Nutzer die sozialen Medien mit eigenem Ansatz nutzen, bieten sie dem Unternehmer völlig neue Möglichkeiten des Marketings. Heutzutage ist es fast schon sträflich, dieses neue Potenzial nicht zu nutzen; neue Kommunikationsmittel, die so selbstverständlich wie die Nutzung von Telefon und E-Mail sein sollten.

Treffen Sie Unternehmer und Wirtschaftsentscheider der Region und lernen Sie an diesem Tag das Grundsortiment kennen, wie Sie Social Media für Ihr Unternehmen sinnvoll und effektiv nutzen und Ihre Marketingpalette um ein paar völlig neue Farben erweitern können. Nach dem Baukastenprinzip bringen Ihnen ausgewiesene und erfahrene Profis das Businessnetzwerk XING näher, die weltweit größte Netzgemeinschaft Facebook, das Phänomen Twitter sowie Europas erfolgreichstes und wichtigstes Bewertungsportal Qype – und wie sich diese Bausteine leicht und effektiv miteinander verbinden lassen.

Social media day Trailer from Ralph Audörsch on Vimeo.

Vielleicht erinnern Sie sich noch an die Zeiten, an denen kein seriöser Unternehmer glaubte, eine Website haben zu müssen (oder gar zu dürfen). Heute ist man ohne praktisch nicht existent. Vielleicht spukt Ihnen heute ebenfalls im Kopf herum, nicht jeden Trend mitmachen zu müssen. Doch was wäre, wenn Sie Erfolg und Nutzen unmittelbar erleben könnten …? Erleben Sie diesen einen Tag, und Sie werden das Internet mit völlig neuen Augen sehen!

Es stehen Getränke und Fingerfood für Sie bereit. Die Veranstaltung endet mit einem lockeren Cocktail-Networking, zu dem wir Sie ebenfalls herzlich einladen. Die Plätze sind auf 60 limitiert, damit wir Ihnen neben angenehmem Networking auch einen Sitzplatz garantieren können. Die ersten 60 Anmeldungen erhalten einen garantierten Platz, frei nach dem Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“ (Für alle anderen Interessierten ist ein Live-Stream der Veranstaltung auf der Seite www.socialmedia.de geplant!)

Anmeldung unter: xing.com/events/social-media-day-459427

Weitere Infos zur Veranstaltung und zum Programm finden Sie auf www.socialmedia.de

Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel möglich

von geschrieben am 2. Februar 2010

Vorsteuern, die auf die Herstellungskosten eines gemischtgenutzten Gebäudes entfallen, müssen nicht nach dem Flächenschlüssel, sondern können auch nach dem Verhältnis der jeweiligen Umsätze zueinander aufgeteilt werden (FG Münster, Urteile vom 08.12.2009 – 15 K 5079/05 U und 15 K 1271/06 U).

Die Kläger beider Verfahren hatten die von ihnen errichteten Wohn- und Geschäftshäuser jeweils zum Teil umsatzsteuerfrei, zum Teil umsatzsteuerpflichtig vermietet. Da die steuerfreien Umsätze den Vorsteuerabzug ausschlossen, waren die anfallenden Vorsteuern aufzuteilen und nur insoweit abzugsfähig, als sie auf die steuerpflichtigen Umsätze, die den Vorsteuerabzug zuließen, entfielen. Die Aufteilung der auf die Baukosten entfallenden Vorsteuern ermittelten die Finanzämter nach dem Verhältnis der steuerfrei und der steuerpflichtig vermieteten Flächen . Zur Begründung verwiesen sie auf die seit dem Jahr 2004 geltende Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG), wonach eine Vorsteueraufteilung nur dann nach dem Umsatzverhältnis erfolgen darf, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Die Kläger beanspruchten dagegen die – wirtschaftlich für sie günstigere – Aufteilung nach Umsatzzahlen.

Mit den eingereichten Klagen vor dem Finanzgericht (FG) hatten die Kläger Erfolg.

Die Richter begründeten ihre Entscheidungen damit, dass die nationale Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nicht mit EU-Recht vereinbar sei. Die entsprechende EG-Richtlinie sehe als Regelaufteilungsmaßstab den Umsatzschlüssel vor. In der Richtlinie finde sich keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den deutschen Gesetzgeber, lediglich im Ausnahmefall den jeweiligen Umsatz als Aufteilungsmaßstab für Vorsteuern bei gemischter Nutzung eines Unternehmensgegenstands zuzulassen. Infolge EU-rechtswidriger Gesetzeslage könnten sich die Kläger unmittelbar auf die für sie günstige Aufteilungsregelung der EG-Richtlinie berufen.

Quelle: Entscheidungsreport des Finanzgerichtes Münster vom 15.01.2010.

Das Urteil 15 K 1271/06 U ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Tätigkeit eines Insolvenzverwalters aus steuerlicher Sicht

von geschrieben am 27. Januar 2010

Wird die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters mit Unterstützung lediglich eines qualifizierten Mitarbeiters durchgeführt, so liegen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2009 – 7 K 3041/07 G, F).

Der Kläger führte eine Praxis als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. Darüber hinaus war er als Insolvenzverwalter tätig. Seinen Gewinn ermittelte der Kläger nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (Einnahmenüberschussrechnung). Für den Bereich der Insolvenzverwaltung waren unstreitig zwei Vollzeitkräfte eingesetzt. Der Kläger betreute Mitte 2001 mehr als 100 Insolvenzverfahren als Insolvenzverwalter. Das Finanzamt sah in den Einkünften als Insolvenzverwalter gewerbliche Einkünfte und nicht solche aus selbstständiger Tätigkeit. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und späterer Klage vor dem Finanzgericht (FG).

Das FG gab dem Kläger Recht.

Nach Ansicht der Richter stellen die Einkünfte aus der Tätigkeit als Insolvenzverwalter im vorliegenden Fall keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach die Tätigkeit von Konkursverwaltern, Zwangsverwaltern oder Insolvenzverwaltern eine vermögensverwaltende Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) darstelle und somit als selbstständige Tätigkeit einzustufen sei. Die Betätigung als Insolvenzverwalter habe sich zu einem eigenen Beruf entwickelt. Auch den Gesichtspunkt, dass die selbstständige Tätigkeit wegen Einbindung weiterer Mitarbeiter in eine gewerbliche Tätigkeit umzuqualifizieren wäre, sah das Gericht im vorliegenden Fall als nicht gegeben an. Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts seine Leistungen im Streitzeitraum persönlich erbracht. In dieser Zeit hatte er nämlich nur einen qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt. Die Beschäftigung von nur einem qualifizierten Mitarbeiter wird von der Rechtsprechung als “unschädlich” angesehen, da erst bei der Beschäftigung von mehr als einem qualifizierten Mitarbeiter davon ausgegangen wird, dass dies die Umqualifizierung in eine gewerbliche Tätigkeit zur Folge haben kann.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 25.01.2010.

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Powerfrühstück mit Flüstertipps

von geschrieben am 26. Januar 2010

Sie wollen uns und unsere Kanzlei näher kennen lernen?

Genießen Sie bei uns das legendäre Lemminger Power-Frühstück! Mit kräftigem Kaffee und einem Snack, der Sie fit für den Tag macht. Nichts weniger werden Sie brauchen, wenn wir Ihnen während dieses kleinen Kulinariums die Steuer erklären. Da werden Ihre Ohren Augen machen. Denn ganz nebenbei erhalten Sie schon die ersten Tipps von uns. Und am Ende werden Sie sich fragen, wieso Sie nicht schon viel früher hier waren. Denn gerade auf Sie haben auch wir schon lange gewartet.

Hier finden Sie unseren Eintrag bei Qype mit dem Gutschein für ein Powerfrühstück. Diesen einfach ausdrucken, einen Termin mit uns vereinbaren und den Gutschein mitbringen. Sie werden es nicht bereuen.

Ihr Lemminger & Lemminger Team. Wir bieten Beratung von Menschen für Menschen …

Vereinfachtes Nachweisverfahren für Haiti-Spenden

von geschrieben am 26. Januar 2010

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist darauf hin, dass die Finanzbehörden eine schnelle und unbürokratische Hilfe für Haiti durch einen vereinfachten Nachweis von Spenden unterstützen wollen.

Konkret ist geplant, gemeinsam mit den Ländern kurzfristig ein deutlich vereinfachtes Nachweisverfahren für Spenden auf ein Sonderkonto u.a. an anerkannte Hilfsorganisationen zu vereinbaren. Dieses Verfahren wurde schon Anfang 2005 bei der Tsunami-Katastrophe angewandt. Eine Spende für Haiti soll danach wie gewohnt steuerlich geltend gemacht werden können – als Spendennachweis genügt dann lediglich ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug, und zwar unabhängig vom Spendenbetrag.

Normalerweise gilt die Regel, dass bei Zuwendungen wie Spenden und Mitgliedsbeiträgen an gemeinnützige Einrichtungen, die hierfür z.B. selbst erstellte Überweisungsträger zur Verfügung stellen, bis zu 200 EUR der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als Nachweis genügt. Im Übrigen ist als Nachweis grundsätzlich eine besondere Zuwendungsbestätigung notwendig.

Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Zeitpunkt der Besteuerung einer Abfindung

von geschrieben am 25. Januar 2010

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zufluss einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie vor dem Eintritt der Fälligkeit der Abfindung den Fälligkeitszeitpunkt weiter hinausschieben (BFH, Urteil vom 11.11.09 – IX R 1/09).

Im vorliegenden Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001. Das geschah aufgrund einer günstigeren steuerlichen Gestaltung im Interesse des Arbeitnehmers. Die Abfindung wurde entsprechend auch erst im Folgejahr (2001) ausgezahlt. Der BFH bestätigt in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens und der damit verbundenen Steuergestaltung. Da die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung auch erst im Jahr 2001 zu versteuern, so die Richter.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 20.01.2010.

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater