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Archiv für April, 2010

Pokergewinne steuerpflichtig?

von geschrieben am 30. April 2010

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage, ob Gewinne bzw. Überschüsse aus Pokerspielen steuerbar sind und wenn ja, unter welche Einkunftsart diese fallen, mit folgendem Ergebnis erörtert:

Pokergewinne sind steuerbar und rechnen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn sie berufsmäßig erzielt werden (vgl. BFH vom 11.11.1993 – XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622,). Der Berufsspieler wird mit Gewinnerzielungsabsicht tätig und beteiligt sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da er aufgrund des erforderlichen Umfangs seiner Spieltätigkeit, der erforderlichen Geschicklichkeit und der erforderlichen Höhe der Erlöse und Einsätze nicht nur einer Freizeitbeschäftigung nachgeht, sondern nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird.

Seine Betätigung z. B. auf Online- Plattformen ist nach außen hin erkennbar. Das gilt auch dann, wenn der Berufsspieler lediglich unter einem Pseudonym auftritt. Die Leistung des Berufsspielers besteht in der Teilnahme am Spiel und der Zusage, bei verlorenem Spiel den jeweiligen Einsatz zu erbringen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diese Pokerspiele im Einzelfall legal sind oder es sich um illegale Glücksspiele handelt. Zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb rechnen neben den Antritts-, Fernseh- und Werbegeldern usw. auch die Spielgewinne selbst.

Eine Steuerbarkeit von Pokergewinnen soll hingegen dann nicht vorliegen, wenn das Pokerspiel hobbymäßig ausgeübt wird.”

Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht

Aus der Serie Unternehmergeist Regionalverbund Ortenau

von geschrieben am 5. Mai 2010

Regionalverbund.Ortenau – schon im Konzept stark!

Der Regionalverbund.Ortenau ist ein innovatives Unternehmens- netzwerk, welches vom Geben und Nehmen der Mitglieder untereinander lebt. Neben regelmäßigen Veranstaltungen und einem branchenübergreifenden Geschenkgutschein bieten wir eine ganz neue Möglichkeit, die Aufmerksamkeit einer Vielzahl von potentiellen Neukunden zu wecken.

Unser vorrangiges Ziel ist es, unsere Mitglieder zu begeistern und aktiv zu unterstützen. Nur so können wir schnellstmöglich den Regionalverbund auf weitere Regionen ausweiten, um unseren Mitgliedern weitere Kontakte und daraus resultierende Synergien zu verschaffen.
 

»Wir möchten zufriedene Kunden – und vor allem begeisterte Mitglieder!«

Zu Ihrem Vorteil!
Eine Mitgliedschaft bietet jede Menge Vorteile. Wir helfen Ihnen auf unsere eigene Art noch erfolgreicher zu werden.
• Bekanntheitsgrad steigern
• zusätzlicher Umsatz dauerhaft sichern
• Geld sparen
• unvergessliche Erlebnisse

Weitere Informationen und Details finden Sie http://www.regionalverbundortenau.de
»In dir muss brenne, was du in anderen entzünden willst« Augustinus Aurelius (345 – 430)

Das Regionalverbund.Ortenau Team

Lucia Riu & Michael Beiser

Lemminger & Lemminger jetzt unterwegs mit DATEV pro

von geschrieben am 26. April 2010

Schon immer ist die Datev unser Partner und so war es für uns gar keine Frage, so schnell wie möglich auf die neuste Software-Generation der Datev umzusteigen. Nach den ersten Eindrücken auf der Datev-Messe im Jahr 2008, waren wir (Frau Kassner und ich) verliebt in die neue Oberfläche. Jetzt war Geduld gefragt … diese Vorfreude hat nun seit dem 19.04.2010 ein Ende. An diesem Tag, hat nach einiger Vorarbeit die Umstellung auf DATEV pro stattgefunden und nach knapp einer Woche, kann ich sagen, dass alles mehr oder weniger problemlos funktioniert und ich schon jetzt diese neue Software nicht mehr missen will.

Es ist vergleichbar mit einem Umstieg, von einem alten Handy auf das iPhone von Apple.

Doch was bietet die neue Software eigentlich? Ähnlich wie beim iPhone liegt eine der großen Stärke in der neuen Benutzer- und Bedienungsoberfläche. Ich entscheide selbst, welche Informationen ich auf einen Blick auf meiner Oberfläche sehen will. Mit dem Herzstück von DATEV pro, dem DATEV Arbeitsplatz pro kann ich jede Kleinigkeit individuell für mich einrichten. Der Arbeitsplatz bietet mir umfangreiche Such- und Gruppierungsmöglichkeiten und im Vergleich zur vorhergehenden Software erhalte ich viel mehr Informationen auf einen Blick und auch nur die Infos die für mich entscheidungsrelevant sind.

Insgesamt lassen sich alle Kanzleiprozesse optimieren, da alle Programme perfekt aufeinander abgestimmt sind und perfekt miteinander harmonieren. Mit DATEV pro gestalte ich mir – wenn ich möchte – meinen eigenen, individuellen Arbeitsbereich. Ich lasse mir nur die Spalten einblenden, die ich zum Arbeiten benötige. Dies spart Platz und schafft Übersichtlichkeit. Zusätzlich kann ich meinen Arbeitsplatz farbig nach meinen Wünschen gestalten.

Der nächste Meilenstein der neuen Softwarentwicklung “DATEV pro”:

Mehr…

“Strafbefreiende Selbstanzeige” soll erhalten bleiben

von geschrieben am 25. April 2010

Die Bundesregierung hält an der Möglichkeit der “strafbefreienden Selbstanzeige” bei Steuerhinterziehung fest. Dies sei der “verfassungsrechtlich anerkannte Weg zurück in die Steuerehrlichkeit”, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/1352) auf die Kleine Anfrage der Linksfraktion (17/1130). Aus fiskalpolitischer Sicht sei die im Paragrafen 371 der Abgabenordnung geregelte Selbstanzeige ein Instrument zur “Erschließung bisher verheimlichter Steuerquellen”.

Daneben komme in dem Paragrafen 371 auch das strafrechtliche Prinzip zum Ausdruck, dass eine “tätige Reue”, mit der die Wirkungen einer Tat rückgängig gemacht werde, dem Täter zu Gute kommen solle. Nach Angaben der Bundesregierung gibt es in 24 OECD-Staaten Regelungen, die bei freiwilliger Nacherklärung Vergünstigungen gewähren.

“Ziel der Bundesregierung ist, dieses Instrument zu erhalten, aber dort, wo die Selbstanzeige mit krimineller Energie von Anfang an bereits in die Steuerhinterziehungsplanung mit einbezogen wird, Schranken zu definieren”, heißt es in der Antwort. Änderungen bedürften aber einer sorgfältigen Prüfung, “da diese Erkenntnisquelle für weitere Ermittlungsansätze nicht zum Versiegen gebracht werden soll”.

Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht

Aus der Serie Unternehmergeist “WiDu”

von geschrieben am 19. April 2010

WiDu
Print und Online Magazin


WiDu, das sind wie du und ich, wir und du, eben WiDu.

Ein frisches und überraschendes Magazin über wahre Geschichten, die das Leben schreibt. Über sie, über ihn, über dich, über den Laden an der Ecke, nahe und ferne Länder, Ziele und Taten. Wir glauben an das Persönliche, berichten über Events, Kunst und Kultur, über Träume und deren Verwirklichung.
In WiDu bekommt Ihre Anzeige ein Gesicht, Ihr Unternehmen eine Geschichte. Schaffen Sie eine persönliche Basis zu Ihren Kunden für langjährigen Erfolg. Viele haben es geschafft, andere stehen noch am Anfang. Erzählen Sie uns Ihre Erfolgsgeschichte und warum Sie das lieben was Sie tun. Jeder ist etwas Besonderes, nun haben Sie die Möglichkeit sich in einem besonderen Magazin zu präsentieren!


Wir unterstützen Sie: WiDu bietet Neugründern, Newcomern oder jungen Selbstständigen bis zu einem Jahr preiswerte Werbemöglichkeiten. Fragen Sie uns, wir informieren Sie gerne.

Das Magazin wird in einer Auflage von 5000 Stück gedruckt und in Baden-Baden, Rastatt, Gaggenau, Bühl, Achern und dem Elsass ausgelegt. Für den Leser ist das Magazin kostenlos zum Mitnehmen.
WiDu ist ein intermediales Magazin, d.h. wir können Audio- und Video-Dateien im Online Magazin mit einbinden.

Weitere Infos und das Magazin zum herunterladen unter: www.widu-magazin.de

Lebe Deinen Traum!
Das WiDu-Team

Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren

von geschrieben am 11. April 2010

Abzug von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren oder zur Vermeidung eines Steuerstrafverfahrens
OFD Frankfurt am Main, Verfügung (koordinierter Ländererlass) S-2221 A – 37 – St 218 vom 03.03.2010
Es ist gefragt worden, inwieweit Aufwendungen für Beraterhonorare im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Steuerpflichtigen, in denen Gebühren z. B. für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen enthalten sind, zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG berechtigen.

Hierzu gilt Folgendes:

I. Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20.09.1989, BStBl 1990 II S. 20) sind Strafverteidigungskosten nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat dabei nicht verkannt, dass die gebotene Trennung von Steuerberatungskosten und Strafverteidigungskosten im Einzellfall schwierig sein kann und notfalls im Wege der Schätzung vorzunehmen ist. In der Regel gehörten jedenfalls Aufwendungen, die nach der Einleitung des Strafverfahrens entstehen, nicht zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Steuerberatungskosten, selbst wenn die Aufwendungen zugleich auch die Ermittlung des Steuerstraftatbestandes beträfen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestehen keine Bedenken, Aufwendungen, die nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden sind, den Steuerberatungskosten zuzuordnen, soweit diese Aufwendungen auch ohne Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden wären, z. B. als Gebühren für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige verpflichtet ist.

II. Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Selbstanzeige
Erstattet ein Steuerpflichtiger Selbstanzeige nach § 371 AO, kommt er seiner Verpflichtung nach § 153 AO nach, indem er erkannt hat, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig bzw. unvollständig war, und er die Erklärung richtig stellt. In diesen Fällen erfüllt der Steuerpflichtige seine abgabenrechtlichen Erklärungspflichten, so dass die diesbezüglichen Steuerberatungskosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.1989, BStBl II 1989 S. 967) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und/oder als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuermindernd berücksichtigt werden können.

Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige stehen wie Strafverteidigungskosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren und können daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht