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22. März 2017 | 11:13 Uhr

Frühjahrsputz – und das Finanzamt zahlt!

Haben Sie einen Fensterputzer bestellt? Einen Gärtner? Jemanden, der eine neue Markise an Terrasse oder Balkon anbringt? Dann beteiligen Sie den Staat an den Arbeitskosten!

Denn der Staat fördert von einem Unternehmen ausgeführte Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten. Ob der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, spielt keine Rolle.

Die Förderung ist beschränkt auf Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Am eingesetzten Material plus der darauf entfallenden Mehrwertsteuer beteiligt sich der Staat nicht.

Die Arbeiten müsse in Ihrer privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten durchgeführt werden – dabei darf es sich übrigens auch um eine Ferien- oder Zweitwohnung im EU-Ausland handeln.


So viel Geld gibt es vom Staat dazu

Für Handwerkerleistungen werden 20 % der Arbeitskosten, jedoch maximal 1.200 € von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Die maximale Förderung schöpfen Sie also aus, wenn Sie insgesamt 6.000 € ausgegeben haben.

Das gehört zu den begünstigten Handwerkerleistungen:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden;

  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an der Garage usw.;

  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen;

  • Streichen oder Lackieren von Türen und Türrahmen, der Fenster sowie der Einbaumöbel und der Heizkörper;

  • Reparatur oder Austausch des Bodenbelags (Teppich, Parkett, Fliesen etc.);

  • die Wartung, Reparatur und Erneuerung der Heizungsanlage;

  • Pilzbekämpfung und Schadstoffsanierung;

  • Maßnahmen der Gartengestaltung und Wegebauarbeiten.


Für haushaltsnahe Dienstleistungen
werden 20 % der Arbeitskosten, jedoch maximal 4.000 € von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Die maximale Förderung schöpfen Sie also aus, wenn Sie insgesamt 20.000 € ausgegeben haben.

Das gehört zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen:

  • Zubereitung und das Servieren von Speisen und Getränken im Haushalt;

  • Reinigung der Wohnung bzw. des Hauses;

  • Pflege und Reinigung von Kleidung und Wäsche im Haushalt;

  • Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen;

  • Pflege des Gartens;

  • Hilfe bei Ihrem privaten Umzug z. B. durch eine Umzugsspedition;

  • Reinigung von Straßen und Gehwegen.


Darauf müssen Sie bei Rechnung und Bezahlung achten

Sie müssen sich eine Rechnung ausstellen lassen, in der die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten getrennt vom Material aufgeführt sind.

Wichtig: Bezahlen Sie den Handwerker oder Dienstleister immer per Überweisung, niemals bar gegen Quittung! Denn damit verspielen Sie den Steuerabzugsbetrag.

Sind Sie unsicher, ob bestimmte Arbeiten begünstigt sind? Dann sollten Sie trotzdem die erforderlichen Belege sammeln und den Antrag stellen. Einen Versuch ist das immer wert!

 

Quelle: https://www.steuertipps.de/haus-wohnung-vermieten/handwerker-haushaltshilfen/fruehjahrsputz-und-das-finanzamt-zahlt

 

Bei Fragen rund um Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen stehen wir Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an unter 07841/6233-0 oder schreiben Sie uns eine Mail an info@lemminger-steuerberater.de

Ihr Lemminger & Lemminger Team