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Archiv für die Kategorie ‘Einkommen-/Lohnsteuer’

BFH: Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Angehörige

von Johannes Lemminger geschrieben am 1. September 2010

Mit Urteilen vom 05.05.2010 VI R 5/09 und VI R 29/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte/Ehegatten modifiziert.

Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind die Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Zivilrecht unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind u. a. Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern). Allerdings setzt die Unterhaltsberechtigung insoweit zivilrechtlich die Unterhaltsbedürftigkeit der unterhaltenen Person voraus (§ 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH konnte im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise die Bedürftigkeit der unterstützten Person dem Grunde nach unterstellt werden (sog. abstrakte Betrachtungsweise).

Diese Rechtsprechung hat der BFH im Urteil VI R 29/09 aufgegeben und entschieden, dass die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils konkret zu bestimmen ist und nicht unterstellt werden kann. Bei der danach erforderlichen konkreten Betrachtungsweise sei auch zu berücksichtigen, dass für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit bestehe. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit könnten deshalb der Bedürftigkeit entgegen stehen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Im Streitfall ging es um den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an in der Türkei lebende erwachsene Kinder des Steuerpflichtigen.

Ebenfalls mit Urteil vom 05.05.2010 VI R 5/09 hat der BFH entschieden, dass bei als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen sei. Anders als der Verwandtenunterhalt werde der Ehegattenunterhalt zivilrechtlich auch jenseits der Bedürftigkeit geschuldet. Der haushaltsführende Ehegatte sei nicht verpflichtet, zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten. In diesem Fall unterstützte der Steuerpflichtige seine nicht berufstätige Ehefrau, die mit den in Ausbildung befindlichen Kindern in Bosnien-Herzegowina lebte.

Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht

Krankenversicherungsbeiträge ab 2010 besser abzugsfähig?

von Johannes Lemminger geschrieben am 11. Mai 2010

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz können alle Steuerpflichtige ab dem Jahr 2010 von der besseren Abzugsfähigkeit von Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträgen profitieren. Doch wie meistens im deutschen Steuerrecht üblich – klingt es auf den ersten Blick einfach – ist es aber letztendlich nicht.

Das Problem stellen die Beitragsrückerstattungen insbesondere von Privatversicherten dar. Aber von vorne …

Verbesserte Abzugsmöglichkeiten:

1. Gesetzlich versichert
Als gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer können die Beiträge der Krankenversicherung und Pflegeversicherung jetzt grundsätzlich in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Besteht über die Krankenversicherung allerdings Anspruch auf Krankengeld, erfolgt eine pauschale Kürzung der abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge um 4 Prozent.

2. Privat versichert
Die private Krankenversicherung ist ebenfalls abziehbar, allerdings mit einer bedeutenden Einschränkung. Abziehbar sind nur die Beiträge, deren Leistung in Art, Umfang und Höhe einer gesetzlichen Versicherung entspricht. Getreu dem Motto, warum einfach, wenn es auch kompliziert geht …

Diese Aufteilung wird von den Versicherungen mitgeteilt. Die gezahlten Beiträge werden nach einem komplizierten Punktesystem in begünstigte und nicht begünstigte Versicherungsleistungen aufgeteilt. Bei dieser Aufteilung kann man ungefähr von einer Abzugsfähigkeit von 80% ausgehen. Dies gilt nicht nur für den Versicherten selbst, sondern auch für seinen Partner und die Kinder.

Problematik der Rückerstattungen:
Mit der Neuregelung kommt es dazu, dass Beitragserstattungen aufgerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass es bei der Frage der Einreichung von Arztrechnungen nicht nur davon abhängt, wie groß die Beitragsrückgewähr ist, sondern in welcher Höhe der Sonderausgabenabzug verringert wird und somit die Steuerersparnis geringer ausfällt.

Die Rückerstattungen mindern im Jahr des Zuflusses die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge. Waren die Beiträge z.B. zu 80% begünstigt, müssen bei der Rückerstattung auch nur 80% angerechnet werden. Nach der alten Regelung war die Entscheidung, ob Arztrechnungen bei der Krankenversicherung eingereicht werden ein Kinderspiel. War die Rückerstattung höher, als die eigenen Kosten, hat man auf die Einreichung verzichtet. Waren die Rechnungen höher, hat man dagegen eingereicht. Ab dem Jahr 2010 müssen Sie in diese Berechnung nun noch den Steuereffekt einkalkulieren. Denn die Kosten für Ihre Arztrechnungen sind steuerlich nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer “Mehr netto vom brutto”

von Johannes geschrieben am 21. März 2010

Extras für Ihre Mitarbeiter
Arbeitgebern fällt es zunehmend schwerer ihre Mitarbeiter, mit der traditionellen und bekanntlich stark abgabenbelasteten Entlohnungsform ausreichend zu motivieren. Engagierte und zufriedene Mitarbeiter stellen jedoch die Grundlage eines erfolgreichen Unternehmens dar. Lohn und Gehaltserhöhungen erfreuen sich allerdings einer immer geringeren Wertschätzung

Schließlich fällt ein Großteil der Lohnerhöhungen der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsabgaben zum Opfer. Eine höherer Anreiz geht dagegen von steuer- und sozialversicherungsfreien bzw. weniger stark belasteten Vergütungsbestandteilen (z.B. Sachbezüge, Nutzungsmöglichkeiten) aus

Mehr netto vom brutto z.B. bei:
Überlassung eines Computers, Kindergartenzuschüsse, Überlassung von Telekommunikationsgeräten, Warengutscheine (insbesondere Benzingutscheine), gesundheitsfördernde Maßnahmen des Arbeitgebers, um nur einige zu nennen.

Die Finanzverwaltung knüpft an abgabenfreie oder begünstigt besteuerte Arbeitgeberleistungen eine Vielzahl von Voraussetzungen. Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzungen bei den regelmäßig stattfindenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen von den Prüfern sehr genau unter die Lupe genommen werden. Sprechen Sie deshalb im Vorfeld unbedingt mit uns, wir werden Ihnen dann alle notwendigen Detailinformationen zu den jeweiligen Gehaltsextras geben.

Haushaltsnahe Deinstleistungen im Heim

von Johannes Lemminger geschrieben am 23. Februar 2010

Was ist steuerlich gefördert, was muss beachtet werden?

BMF, Pressemitteilung vom 22.02.2010

Zum 1. Januar 2009 sind zahlreiche Steuererleichterungen vereinfacht und erheblich ausgeweitet worden, um haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen stärker zu fördern. Ziel: Die Familien entlasten und das Handwerk in der Krise stärken. Von den Regelungen profitieren auch Menschen, die in Heimen leben.

Welche Erleichterungen gibt es?

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um geringfügige Beschäftigungen handelt (so genannte Minijobs), können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zu denen auch Pflege- und Betreuungsleistungen zählen, können bis zu 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens insgesamt 4.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden.

Wer kann die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich gilt: Damit eine solche haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden.

Wichtig für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist. Für Bewohner eines Altenheims, eines Altenwohnheims, eines Pflegeheims oder eines Wohnstiftes gilt dies nach Abschluss eines sog. Heimvertrages im Rahmen der unten beschriebenen Leistungen.

Weiterhin gilt, dass haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen innerhalb des Haushaltes des Steuerpflichtigen erbracht werden müssen, um begünstigt zu werden.

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Gewinne aus einem Pyramidenspiel sind einkommensteuerpflichtig

von Johannes Lemminger geschrieben am 18. Februar 2010

Gelder, die ein Steuerpflichtiger aus der Teilnahme an einem Pyramidenspiel bezieht, unterliegen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies hat der 5. Senat des FG Münster mit Urteil vom 18. Januar 2010 entschieden (Az. 5 K 1986/06 E). Die gleiche Auffassung hatte bereits der 12. Senat in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 22. April 2009 vertreten (Az. 12 K 3308/07 E).

Der Kläger beteiligte sich an einem sog. Schenkkreis, der einen pyramidenförmigen Aufstieg vom “Knappen” zum “König” zuließ. Neue Mitspieler, die auch der Kläger angeworben hatte, konnten durch eine als Schenkung bezeichnete Zuwendung an den jeweiligen “König” in den Schenkkreis einsteigen. Der Kläger vereinnahmte auf diese Weise 210.000 Euro, die das Finanzamt – nach Abzug eines Teilnahmeeinsatzes – der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG unterwarf.

Die Ansicht des Klägers, es habe sich um nicht einkommensteuerbare Schenkungen ohne Gegenleistung gehandelt, teilte der 5. Senat des FG Münster nicht. Anders als bei einem reinen Glücksspiel habe der Kläger eine konkrete Gegenleistung erbracht. Die Gelder seien ihm zugeflossen, weil er neue Teilnehmer für das Pyramidenspiel angeworben habe. Hierdurch habe sich auch die Chance der bereits vorhandenen Mitglieder erhöht, innerhalb der Pyramide aufzusteigen und zukünftig selbst Gelder von neuen Mitspielern zu erhalten.

 

Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

von Johannes Lemminger geschrieben am 17. Februar 2010

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem am 17.02.2010 veröffentlichten Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08 entschieden, dass Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind.

Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können die Aufwendungen als sog. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit eine vom Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird . Darüber hinaus kann zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein in Berufsausbildung befindliches und auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr abgezogen werden (§ 33a Abs. 2 EStG).

Im Streitfall hatten die Eltern für das Studium ihres 22-jährigen Sohnes an einer privaten Hochschule Studiengebühren in Höhe von 7.080 Euro entrichtet, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machten. Das Finanzamt ließ den Abzug der Aufwendungen nicht zu, gewährte jedoch wegen der auswärtigen Unterbringung des Sohnes den Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

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Arbeitgeber kann Umzugskosten lohnsteuer- und beitragsfrei ersetzen

von Johannes Lemminger geschrieben am 16. Februar 2010

Ein Arbeitgeber kann seinem Beschäftigten unter gewissen Umständen Umzugskosten lohnsteuer- und beitragsfrei ersetzen. Nachfolgend verraten wir Ihnen, wann dies für Mitarbeiter möglich ist.

Als Arbeitgeber dürfen Sie die Umzugskosten Ihrem Arbeitnehmer lohnsteuer- und beitragsfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist.

Verkürzung um mindestens eine Stunde

Von einer beruflichen Veranlassung ist auszugehen, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung des Mitarbeiters und der Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird. Von einer erheblichen Verkürzung der Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ist dann auszugehen, wenn sich die tägliche Dauer des Arbeitsweges, also für Hin- und Rückfahrt, wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde verkürzt.

Erstattung auch bei Auszug zulässig

Beruflich veranlasst ist ein Umzug auch, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist. Das ist dann der Fall, wenn die Räume einer Dienstwohnung bezogen werden sollen. Die Dienstwohnung muss dabei aus betrieblichen Gründen einem bestimmten Beschäftigten vorbehalten sein. Die jederzeitige Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers muss gewährleistet sein. Das Gleiche gilt im Übrigen auch, wenn ein Arbeitnehmer, der bisher Mieter einer Dienstwohnung gewesen war, und beispielsweise als Hausmeister beschäftigt war, diese für einen neuen Hauswart frei macht.

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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erdbeben-Katastrophe in Haiti

von Johannes Lemminger geschrieben am 10. Februar 2010

BMF, Schreiben IV C 4 – S-2223 / 07 / 0015 vom 04.02.2010

Durch das Erdbeben in Haiti sind beträchtliche Schäden entstanden. Das BMF hat die zur Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben zusammengefasst. Sie gelten vom 12.01.2010 bis zum 31.07.2010.

Das BMF-Schreiben behandelt u. a. die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, lohnsteuerliche Folgen z. B. bei Arbeitslohnspenden sowie die Beurteilung von Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte Personen.

Das Schreiben finden Sie auf dem Server des BMF.

Nichtgeltendmachung von Mietnebenkosten als Arbeitslohn

von Johannes Lemminger geschrieben am 8. Februar 2010

Vermietet ein Arbeitgeber eine Wohnung an seinen Arbeitnehmer und macht er hierbei umlegbare Nebenkosten nicht geltend, so ist hierin in der Regel steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 – 11 K 4662/06 L).

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf ist der Ansicht, dass die Nichtgeltendmachung von umlegbaren Nebenkosten (z.B. Grundsteuer, Hausversicherung, Straßenreinigung) bei der Wohnungsvermietung an Arbeitnehmer eine verbilligte Wohnungsüberlassung und damit einen geldwerten Vorteil und somit Arbeitslohn darstellt. Dies gelte auch dann, wenn die Nebenkosten bei “Fremdmietern” zwar ebenfalls nicht erhoben werden, der Anteil der Fremdmieter aber unter 10% liegt. Überlasse der Arbeitgeber Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang auch fremden Dritten zu einem niedrigeren als dem ortsüblichen Mietpreis, so könne das zwar ein Indiz für einen fehlenden Veranlassungszusammenhang zwischen der Verbilligung und dem Dienstverhältnis sein. Das würde dann gegen die Annahme von Arbeitslohn sprechen. Die Lebenserfahrung (“der Kaufmann verschenkt nichts”) lässt nach Ansicht der Richter aber zunächst vermuten, dass der geldwerte Vorteil aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt wird. Lediglich dann, wenn aus den Gesamtumständen des Einzelfalls die Absicht des vermietenden Arbeitgebers erkennbar wird, dass er dem allgemeinen Wohnungsmarkt aus sozialen Erwägungen Wohnungen zu günstigen Bedingungen zuführt, falle die vergünstigte Überlassung auch an Betriebsfremde wirtschaftlich so ins Gewicht, dass sie als “nicht unerheblich” anzusehen sei. In diesem Fall werde die Vergünstigung für Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses überlagert.

Eine nicht unerhebliche vergünstigte Vermietung an Betriebsfremde sei bei einem Anteil in Höhe von etwa 25 bis 30 % des Wohnungsbestandes anzunehmen, nicht jedoch – wie im Streitfall – bei einem Anteil von unter 10 %. Für die Berechnung dieses Anteils bezog das Gericht nicht nur die in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen, sondern auch ehemalige Arbeitnehmer/Rentner und den im Todesfall das Mietverhältnis fortsetzenden Ehegatten mit ein. Dies folge – so das Gericht – aus der gesetzgeberischen Wertung der Regelung zu den sonstigen Einkünften (§ 24 Einkommensteuergesetz – EStG) in der im Streitzeitraum geltenden Fassung, wonach zu den zu besteuernden Einkünften auch solche aus einer ehemaligen Tätigkeit als Arbeitnehmer gehören und zwar auch dann, wenn sie dem Rentenempfänger als Erbe zufließen.

Das Finanzgericht hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen. Sie ist derzeit beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 65/09 anhängig.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 25.01.2010.

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater