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Archiv für die Kategorie ‘Einkommen-/Lohnsteuer’

Neues Mandantenrundschreiben “LOTSE” April 2011

von geschrieben am 28. März 2011

Unsere zweite LOTSE-Ausgabe ist erschienen.

Getreu dem Motto: Weg mit dem Winterspeck
Nach diesem langen und kalten Winter wird der Frühling von allen herbeigesehnt. Die Tage werden heller und wir genießen die ersten Sonnenstrahlen besonders intensiv. Nutzen Sie jetzt am besten die neu gewonnene Energie, um mal wieder so richtig klar Schiff zu machen.

Der Winterspeck muss weg – das gilt auch für das Büro. Befreien Sie Ihren Schreibtisch und Ihren PC von Altlasten. Je größer das Platzangebot (insbesondere
bei schier unendlichen Rechnerkapazitäten), desto mehr werden wir verleitet, erst Mal alles aufzuheben.
Mit der Konsequenz das wir das, was tatsächlich gebraucht wird, lange suchen. Deshalb präsentieren wir Ihnen eine praktische Ordnungsmethode in dieser
Ausgabe.

Darüber hinaus erfahren Sie, welche Unterlagen in den Reißwolf können, wie Sie neue Kunden gewinnen, den Nutzen eines Liquiditätsplans, Tipps für Mitarbeiter-Gespräche, den Wert der Handelsbilanz und alles über die KG.

Besonders freuen wir uns über einen tollen Gastbeitrag von unserem Erfolgsflüsterer Marc Eisinger www.der-erfolgsfluesterer.de.

Jetzt wünschen wir Ihnen viel Spaß beim Lesen
Ihr Lemminger & Lemminger Team

Und natürlich finden Sie auch den neuen LOTSEN auf unserer Internetseite http://www.lemminger-steuerberater.de/de/Lemminger_Lotse.html. Sie können diesen entweder bequem als pdf downloaden oder sogar im Internet online durchblättern.

Wir würden uns sehr über Ihr Feedback freuen. Wie Ihnen unser neues Rundschreiben gefällt und ob wir damit Ihren Nerv getroffen haben?

Lotse Steuerausblick 2011

von geschrieben am 29. Januar 2011

Der Lotse-Steuerausblick 2011 ist da. Erfahren Sie zum Beispiel in einer übersichtlichen Darstellung, wie der Abzug der Vorsorgeaufwendungen ab dem Jahr 2010 funktioniert. Welche privaten Kosten Sie in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen können. Wie Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern etwas gutes tun können. Möglichkeiten von einem Benzingutschein bis zur betrieblichen Gesundheitsförderung.

Lesen Sie viele weitere Informationen für Arbeitnehmer und Steuerzahler, Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Kapitalgesellschaften. Zusätzlich finden Sie nützliches zum Nachschlagen. Unter anderem Reisekosten und einen Steuerkalender für das Jahr 2011.

Jetzt aber viel Spass beim Lesen wünscht Ihnen das ganze Lemminger & Lemminger Team: 

Steueränderungen im Jahr 2011

von geschrieben am 31. Dezember 2010

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.12.2010

Was ändert sich im Steuerrecht?

Steuerzahler werden entlastet: Arbeitszimmer wieder absetzbar, doppelte Haushaltsführung ausgeweitet, elektronisches Lohnsteuer-Verfahren kommt.

Jahressteuergesetz 2010

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 tritt zum 1. Januar 2011 eine Reihe von Änderungen im Steuerrecht in Kraft, die viele Menschen direkt betreffen:

Kosten für häusliches Arbeitszimmer

Wer für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit als Arbeitsplatz nur das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung hat, kann wieder bis zu 1.250 Euro bei der Steuererklärung geltend machen. Dies gilt auch, wenn dieses Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Betätigung ist. Die Regelung gilt rückwirkend ab 2007.

Von der Neuregelung profitieren zum Beispiel Lehrer, denen in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

2007 waren die Möglichkeiten, diese Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, erheblich eingeschränkt worden.

Weitere Informationen beim Bundesfinanzministerium

Ab 2012 elektronisches Lohnsteuer-Verfahren

Die elektronische Lohnsteuerkarte soll die Lohnsteuerkarte aus Papier bis 2012 ablösen. In der Übergangsphase gilt die Lohnsteuerkarte 2010 auch für 2011.

Ab 2011 ist allein das Finanzamt Ihr Ansprechpartner für Auskünfte zu gespeicherten Steuerdaten sowie für Änderungen. Die Gemeinden stellen somit künftig keine Lohnsteuerkarten mehr aus. Sie bleiben – wie bisher – für die Meldedaten zuständig. Wer 2011 erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt, beantragt sie bei seinem zuständigen Finanzamt.

Was Sie 2011 beachten müssen:

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Aufwendungen für Tages- und Wochenzeitungen sind keine Werbungskosten

von geschrieben am 17. November 2010

Der 5. Senat des FG Münster hat in seiner Entscheidung vom 30. September 2010 klargestellt, dass Aufwendungen eines Redakteurs für den Erwerb regionaler und überregionaler Tages- und Wochenzeitungen – trotz etwaiger beruflicher Relevanz – keine Werbungskosten sind (Az. 5 K 3976/08 E).

Zwar seien gemischt beruflich und privat veranlasste Kosten nach der jüngeren Rechtsprechung steuerlich grundsätzlich aufzuteilen. Dies gelte allerdings nicht für Zeitungen mit allgemein bildendem Inhalt, deren Kosten bereits über das steuerliche Existenzminimum abgegolten seien.

Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht

Handschriftliches Fahrtenbuch kann durch Computeraufzeichnungen ergänzt werden

von geschrieben am 3. Oktober 2010

Steuerpflichtige, die ein betriebliches Fahrzeug auch für private Fahrten nutzen, müssen für diese Nutzungsmöglichkeit Steuern zahlen. Der in der Nutzungsmöglichkeit liegende geldwerte Vorteil wird grundsätzlich nach der 1 %-Methode bewertet, d. h. dass monatlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs als Einkünfte angesetzt werden. Alternativ kann der Steuerpflichtige aber den tatsächlichen Umfang der privaten Nutzung nachweisen, dann wird auch nur der tatsächlich auf die Privatfahrten entfallende Anteil der Fahrzeugkosten als Einkünfte berücksichtigt.

Der Nachweis ist stets durch ein Fahrtenbuch zu führen, an dessen Ordnungsmäßigkeit die Finanzverwaltung strenge Ansprüche stellt. Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, jede einzelne Fahrt muss durch Angabe der gefahrenen Kilometer und des bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstandes dokumentiert werden und bei den beruflich veranlassten Fahrten müssen die einzelnen besuchten Kunden oder Geschäftspartner aufgeführt werden. Besonders kritisch werden computergestützt geführte Fahrtenbücher gesehen; sie werden in aller Regel nicht als ordnungsmäßig anerkannt, weil eine nachträgliche Veränderung der Aufzeichnungen möglich ist.

Einen im Grenzbereich zwischen handschriftlich und computergestützt geführtem Fahrtenbuch liegenden Fall hatte jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden: Der Kläger hatte ein handschriftliches geschlossenes Fahrtenbuch geführt, dort aber jeweils nur Stichpunkte zu den einzelnen Fahrten angegeben. Ausführliche Angaben zu diesen Fahrten fanden sich in einer später per Computer erstellten Liste. Die Finanzverwaltung erkannte das Fahrtenbuch nicht an und ermittelte den Nutzungsvorteil des Klägers nach der 1 %-Methode.

Zu Unrecht, wie die Richter des Finanzgerichts meinten (Urteil vom 14. April 2010, Aktenzeichen 12 K 12047/09). Sie sahen die Möglichkeit der nachträglichen Manipulation der Aufzeichnungen wegen des handschriftlich lückenlos geführten Fahrtenbuches als nicht gegeben an; zudem seien die Angaben des Klägers für die Finanzverwaltung unter Zugrundelegung des Fahrtenbuches und der ergänzenden Liste ohne weiteres nachprüfbar. Mehr sei für den Nachweis des Umfanges der Privatfahrten nicht zu verlangen.

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH VI R 33/10), so dass der Bundesfinanzhof in München über diese Frage zu entscheiden haben wird.

Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht

Fiskus verschärft Prüfung von Fachliteratur-Belegen

von geschrieben am 26. September 2010

In der Vergangenheit war es relativ unproblematisch, solche Belege beim Finanzamt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zum Abzug zu bringen. Jedoch wurde durch dieses durchwinken auf Seiten des Finanzamtes der eingeräumte Spielraum deutlich überschritten. Das Finanzmat akzeptiert in der Zukunft keine Registrierkassenquittungen mehr, auf den der Käufer nachträglich den Titel des angeschafften Buches vermerkt.

Das Finanzamt verlangt erhöhte Nachweispflichten. Erforderlich ist die Quittung vom jeweiligen Buchhändler. Auf dieser Quittung muss der Name des Käufers und der Titel des Buches vermerkt sein. Zusätzlich muss auch die Zahlung dem Finanzamt belegt werden können. Entweder als Abbuchung vom Bankkonto oder durch den Kassenbeleg mit dem entsprechenden Betrag. Nur wenn diese drei Vorschriften beachtet werden, können Sie die Aufwendungen steuermindernd geltend machen. Die gilt übrigens nicht nur für zukünftige Aufwendungen, sondern für die bereits vorliegenden Belege für die anstehende Steuererklärung 2010.

Warum diese Verschärfung? Wie so oft, reagiert das Finanzamt auf Schummeleien bzw. will diese verhindern. Arbeitnehmer haben sich eine Quittung ausstellen lassen. Diese Quittung hat den Kassenbereich allerdings nie gesehen und der Kunde ging mit diesem Beleg aber ohne Fachbuch nach Hause und setzte die nicht angefallenen Kosten bei der Steuererklärung an.

Beliebt war auch der Quittungstausch unter Freunden und Kollegen. Sobald die eingereichten Belege vom Finanzamt zurück kamen, wurde der gleiche Beleg an einen Freund weitergegeben und somit nochmal von der Steuer abgesetzt.

Anscheinend war es auch üblich, dass Quittungen über das Internet verkauft wurden. So wurden z.B. Quittungen im Wert von ca. 200,00 Euro für 20,00 Euro bei ebay zum Kauf angeboten. Diese Methode wurde übrigens auch bei Tank-Quittungen praktiziert. Diese kleinen oder auch größere Schummeleien werden jetzt bestraft. So gilt die Weitergabe solcher Belege jetzt als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von 5.000,00 Euro geahndet werden kann.

Der Großteil der Steuerpflichtigen wird somit einmal mehr, für den Betrug von wenigen, mit härteren bzw. verschärften Vorschriften bestraft.