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Archiv für die Kategorie ‘Körperschaftsteuer’

Lotse Steuerausblick 2011

von geschrieben am 29. Januar 2011

Der Lotse-Steuerausblick 2011 ist da. Erfahren Sie zum Beispiel in einer übersichtlichen Darstellung, wie der Abzug der Vorsorgeaufwendungen ab dem Jahr 2010 funktioniert. Welche privaten Kosten Sie in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen können. Wie Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern etwas gutes tun können. Möglichkeiten von einem Benzingutschein bis zur betrieblichen Gesundheitsförderung.

Lesen Sie viele weitere Informationen für Arbeitnehmer und Steuerzahler, Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Kapitalgesellschaften. Zusätzlich finden Sie nützliches zum Nachschlagen. Unter anderem Reisekosten und einen Steuerkalender für das Jahr 2011.

Jetzt aber viel Spass beim Lesen wünscht Ihnen das ganze Lemminger & Lemminger Team: 

Fiskus verschärft Prüfung von Fachliteratur-Belegen

von geschrieben am 26. September 2010

In der Vergangenheit war es relativ unproblematisch, solche Belege beim Finanzamt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zum Abzug zu bringen. Jedoch wurde durch dieses durchwinken auf Seiten des Finanzamtes der eingeräumte Spielraum deutlich überschritten. Das Finanzmat akzeptiert in der Zukunft keine Registrierkassenquittungen mehr, auf den der Käufer nachträglich den Titel des angeschafften Buches vermerkt.

Das Finanzamt verlangt erhöhte Nachweispflichten. Erforderlich ist die Quittung vom jeweiligen Buchhändler. Auf dieser Quittung muss der Name des Käufers und der Titel des Buches vermerkt sein. Zusätzlich muss auch die Zahlung dem Finanzamt belegt werden können. Entweder als Abbuchung vom Bankkonto oder durch den Kassenbeleg mit dem entsprechenden Betrag. Nur wenn diese drei Vorschriften beachtet werden, können Sie die Aufwendungen steuermindernd geltend machen. Die gilt übrigens nicht nur für zukünftige Aufwendungen, sondern für die bereits vorliegenden Belege für die anstehende Steuererklärung 2010.

Warum diese Verschärfung? Wie so oft, reagiert das Finanzamt auf Schummeleien bzw. will diese verhindern. Arbeitnehmer haben sich eine Quittung ausstellen lassen. Diese Quittung hat den Kassenbereich allerdings nie gesehen und der Kunde ging mit diesem Beleg aber ohne Fachbuch nach Hause und setzte die nicht angefallenen Kosten bei der Steuererklärung an.

Beliebt war auch der Quittungstausch unter Freunden und Kollegen. Sobald die eingereichten Belege vom Finanzamt zurück kamen, wurde der gleiche Beleg an einen Freund weitergegeben und somit nochmal von der Steuer abgesetzt.

Anscheinend war es auch üblich, dass Quittungen über das Internet verkauft wurden. So wurden z.B. Quittungen im Wert von ca. 200,00 Euro für 20,00 Euro bei ebay zum Kauf angeboten. Diese Methode wurde übrigens auch bei Tank-Quittungen praktiziert. Diese kleinen oder auch größere Schummeleien werden jetzt bestraft. So gilt die Weitergabe solcher Belege jetzt als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von 5.000,00 Euro geahndet werden kann.

Der Großteil der Steuerpflichtigen wird somit einmal mehr, für den Betrug von wenigen, mit härteren bzw. verschärften Vorschriften bestraft.

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2009

von geschrieben am 12. Januar 2010

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen gleich lautenden Erlass der obersten Länderfinanzbehörden vom 04.01.2010 zu den Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2009 bekannt gegeben.

Die Steuererklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie zu gesonderten und einheitlichen Feststellungen für das Kalenderjahr 2009 sind grundsätzlich bis zum 31.05.2010 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Land- und Forstwirten verlängert sich die Abgabefrist bis zum Ablauf des dritten Monats nach Ende des Wirtschaftsjahres 2009/2010. Damit endet für Landwirte mit einem Wirtschaftsjahr vom 01.07.2009 – 30.06.2010 die Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2009 am 30.09.2010 .

Bei Anfertigung der Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31.12.2010 . Bei Land- und Forstwirten gilt in diesem Fall eine Frist bis zum 31.03.2011 .

Bei begründeten Einzelanträgen können die Abgabefristen bis zum 28.02.2011 bzw. bei Land- und Forstwirten bis zum 31.05.2011 verlängert werden.

Bei der Einkommensteuer muss eine Steuererklärung innerhalb der genannten Fristen nur dann abgegeben werden, wenn eine Pflichtveranlagung nach § 46 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt. Liegen bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor, so wird eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. In diesen Fällen gelten die o.g. Abgabefristen nicht, vielmehr bestimmt sich der Zeitraum für die Abgabe der Steuererklärung hier nach der normalen Festsetzungsverjährung von grundsätzlich vier Jahren.

Der gleich lautende Erlass ist für einen Übergangszeitraum auf der Seite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater