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Archiv für die Kategorie ‘sonstige Steuern’

Das Finanzamt (45 Min) – Gehasst und gefürchtet !!!

von geschrieben am 8. August 2011

Das NDR hat in einem Beitrag vom 31.05.2011 unter anderem einen Betriebsprüfer bei seiner Arbeit begleitet und ist noch anderen Fragen rund um das Finanzamt nachgegangen. Zum Beispiel wurden Passanten gefragt, was Ihnen zum Thema Finanzamt einfällt? Ein Befragter antwortet daraufhin kurz und knapp: SCHEISSE

Oder erfahren Sie, wie ein Taxiunternehmer mit nur einem Taxi für drei Jahre 150.000,00 Euro Steuern nachzahlen soll?

Den kompletten Beitrag sehen Sie hier: Das Finanzamt (45 Min) – Gehasst und gefürchtet !!!
Teils amüsant, erschreckend und unglaublich. Aber machen Sie sich selbst ein kleines Bild, auch vom spannenden Leben eines Steuerprüfers.

In diesem Kurzausschnitt sehen Sie den Prüfer bei der Arbeit (Besuch eines Betreibers einer Photovoltaikanlage):

Steueränderungen im Jahr 2011

von geschrieben am 31. Dezember 2010

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.12.2010

Was ändert sich im Steuerrecht?

Steuerzahler werden entlastet: Arbeitszimmer wieder absetzbar, doppelte Haushaltsführung ausgeweitet, elektronisches Lohnsteuer-Verfahren kommt.

Jahressteuergesetz 2010

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 tritt zum 1. Januar 2011 eine Reihe von Änderungen im Steuerrecht in Kraft, die viele Menschen direkt betreffen:

Kosten für häusliches Arbeitszimmer

Wer für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit als Arbeitsplatz nur das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung hat, kann wieder bis zu 1.250 Euro bei der Steuererklärung geltend machen. Dies gilt auch, wenn dieses Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Betätigung ist. Die Regelung gilt rückwirkend ab 2007.

Von der Neuregelung profitieren zum Beispiel Lehrer, denen in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

2007 waren die Möglichkeiten, diese Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, erheblich eingeschränkt worden.

Weitere Informationen beim Bundesfinanzministerium

Ab 2012 elektronisches Lohnsteuer-Verfahren

Die elektronische Lohnsteuerkarte soll die Lohnsteuerkarte aus Papier bis 2012 ablösen. In der Übergangsphase gilt die Lohnsteuerkarte 2010 auch für 2011.

Ab 2011 ist allein das Finanzamt Ihr Ansprechpartner für Auskünfte zu gespeicherten Steuerdaten sowie für Änderungen. Die Gemeinden stellen somit künftig keine Lohnsteuerkarten mehr aus. Sie bleiben – wie bisher – für die Meldedaten zuständig. Wer 2011 erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt, beantragt sie bei seinem zuständigen Finanzamt.

Was Sie 2011 beachten müssen:

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Kabinett beschliesst Luftverkehrsteuer

von geschrieben am 5. September 2010

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 01.09.2010

Mit der Luftverkehrsteuer will die Bundesregierung nicht nur Geld einnehmen, sondern auch einen ökologischen Anreiz setzen. Sie ersetzt die auf europäischer und internationaler Ebene derzeit nicht durchsetzbare Besteuerung von Flugbenzin. Das geplante Entlastungsvolumen für den Bundeshaushalt beläuft sich auf eine Milliarde Euro jährlich, bis 2014 auf vier Milliarden Euro.

Die Steuer gilt ausschließlich für gewerbliche Passagierflüge. Ausnahmen sind etwa Rundflüge mit kleinen Flugzeugen und Flüge zu medizinischen Zwecken.

Die Luftverkehrsteuer ist mit einem dreistufigenTarif maßvoll ausgestaltet.

Sie wird erhoben für In- und Auslandsflüge, wenn der Flug an einem deutschen Flughafen startet. Der Steuersatz ist gestaffelt nach Entfernung (gerechnet ab Frankfurt/Main zum größten Verkehrsflughafen des Zielstaates).

Daher erwartet die Bundesregierung allenfalls geringe Ausweichreaktionen von Fluggästen auf grenznahe Flughäfen.

Die Steuersätze

  • 8 Euro für Flüge in ein Land der Anlage 1 des Gesetzes (Entfernung gerechnet ab Frankfurt/Main bis maximal 2.500 km), also für Inlandsflüge, Flüge in Europa sowie unter anderem nach Marokko, in die Türkei, nach Tunesien, nach Zypern und nach Russland.
  • 25 Euro für Flüge in ein Land der Anlage 2 des Gesetzes (Entfernung gerechnet ab Frankfurt/Main über 2.500 bis maximal 6.000 km), in den Nahen und Mittleren Osten, etwa nach Ägypten, Israel, Saudi-Arabien, in die Vereinigten Arabischen Emirate und in einige afrikanische Staaten.
  • 45 Euro für Flüge in andere Länder (Entfernung gerechnet ab Frankfurt/Main über 6.000 km), etwa in die USA, nach Kanada, Australien, Neuseeland, China.

Bereits mit dem Tag des Kabinettsbeschlusses, also ab dem 1. September, gilt die Regelung. Sie wird erhoben für Ticketkäufe oder Buchungen von Pauschalreisen mit Abflugdatum ab dem 1. Januar 2011.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Unternehmen die Luftverkehrsteuer regelmäßig auf die Ticketpreise aufschlagen und so direkt an die Passagiere weitergeben werden.

Die Bundesregierung setzt auch im Flugverkehr Anreize für umweltgerechtes Verhalten. Die Luftverkehrsteuer setzt in Ergänzung zum Einstieg in den Emissionshandel klimapolitische Akzente, indem das Gesetz höhere Steuersätze für weiter entfernte Länder vorsieht.

Der Luftfrachtverkehr bleibt allerdings steuerfrei, da er in einem sehr preis sensiblen, intensiven internationalen Wettbewerb steht.

Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht

Pokergewinne steuerpflichtig?

von geschrieben am 30. April 2010

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage, ob Gewinne bzw. Überschüsse aus Pokerspielen steuerbar sind und wenn ja, unter welche Einkunftsart diese fallen, mit folgendem Ergebnis erörtert:

Pokergewinne sind steuerbar und rechnen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn sie berufsmäßig erzielt werden (vgl. BFH vom 11.11.1993 – XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622,). Der Berufsspieler wird mit Gewinnerzielungsabsicht tätig und beteiligt sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da er aufgrund des erforderlichen Umfangs seiner Spieltätigkeit, der erforderlichen Geschicklichkeit und der erforderlichen Höhe der Erlöse und Einsätze nicht nur einer Freizeitbeschäftigung nachgeht, sondern nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird.

Seine Betätigung z. B. auf Online- Plattformen ist nach außen hin erkennbar. Das gilt auch dann, wenn der Berufsspieler lediglich unter einem Pseudonym auftritt. Die Leistung des Berufsspielers besteht in der Teilnahme am Spiel und der Zusage, bei verlorenem Spiel den jeweiligen Einsatz zu erbringen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diese Pokerspiele im Einzelfall legal sind oder es sich um illegale Glücksspiele handelt. Zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb rechnen neben den Antritts-, Fernseh- und Werbegeldern usw. auch die Spielgewinne selbst.

Eine Steuerbarkeit von Pokergewinnen soll hingegen dann nicht vorliegen, wenn das Pokerspiel hobbymäßig ausgeübt wird.”

Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht

Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren

von geschrieben am 11. April 2010

Abzug von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren oder zur Vermeidung eines Steuerstrafverfahrens
OFD Frankfurt am Main, Verfügung (koordinierter Ländererlass) S-2221 A – 37 – St 218 vom 03.03.2010
Es ist gefragt worden, inwieweit Aufwendungen für Beraterhonorare im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Steuerpflichtigen, in denen Gebühren z. B. für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen enthalten sind, zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG berechtigen.

Hierzu gilt Folgendes:

I. Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20.09.1989, BStBl 1990 II S. 20) sind Strafverteidigungskosten nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat dabei nicht verkannt, dass die gebotene Trennung von Steuerberatungskosten und Strafverteidigungskosten im Einzellfall schwierig sein kann und notfalls im Wege der Schätzung vorzunehmen ist. In der Regel gehörten jedenfalls Aufwendungen, die nach der Einleitung des Strafverfahrens entstehen, nicht zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Steuerberatungskosten, selbst wenn die Aufwendungen zugleich auch die Ermittlung des Steuerstraftatbestandes beträfen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestehen keine Bedenken, Aufwendungen, die nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden sind, den Steuerberatungskosten zuzuordnen, soweit diese Aufwendungen auch ohne Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden wären, z. B. als Gebühren für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige verpflichtet ist.

II. Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Selbstanzeige
Erstattet ein Steuerpflichtiger Selbstanzeige nach § 371 AO, kommt er seiner Verpflichtung nach § 153 AO nach, indem er erkannt hat, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig bzw. unvollständig war, und er die Erklärung richtig stellt. In diesen Fällen erfüllt der Steuerpflichtige seine abgabenrechtlichen Erklärungspflichten, so dass die diesbezüglichen Steuerberatungskosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.1989, BStBl II 1989 S. 967) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und/oder als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuermindernd berücksichtigt werden können.

Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige stehen wie Strafverteidigungskosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren und können daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht

Steuer gegen Armut. Eine gute Idee?

von geschrieben am 5. März 2010

Film von Maria von Heland nach einer Idee von Richard Curtis und der Robin Hood Tax Campaign.
Gib Deine Stimme für die Steuer gegen Armut jetzt: http://www.steuergegenarmut.de

Was halten Sie von dieser Idee und vorallem geben Sie Ihre Stimme ab? Diskutieren Sie in unserem Blog darüber, oder auch aber in unserem Facebook-Account: http://www.facebook.com/lemmingerstb