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Archiv für die Kategorie ‘Umsatzsteuer’

Steueränderungen im Jahr 2011

von geschrieben am 31. Dezember 2010

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.12.2010

Was ändert sich im Steuerrecht?

Steuerzahler werden entlastet: Arbeitszimmer wieder absetzbar, doppelte Haushaltsführung ausgeweitet, elektronisches Lohnsteuer-Verfahren kommt.

Jahressteuergesetz 2010

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 tritt zum 1. Januar 2011 eine Reihe von Änderungen im Steuerrecht in Kraft, die viele Menschen direkt betreffen:

Kosten für häusliches Arbeitszimmer

Wer für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit als Arbeitsplatz nur das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung hat, kann wieder bis zu 1.250 Euro bei der Steuererklärung geltend machen. Dies gilt auch, wenn dieses Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Betätigung ist. Die Regelung gilt rückwirkend ab 2007.

Von der Neuregelung profitieren zum Beispiel Lehrer, denen in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

2007 waren die Möglichkeiten, diese Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, erheblich eingeschränkt worden.

Weitere Informationen beim Bundesfinanzministerium

Ab 2012 elektronisches Lohnsteuer-Verfahren

Die elektronische Lohnsteuerkarte soll die Lohnsteuerkarte aus Papier bis 2012 ablösen. In der Übergangsphase gilt die Lohnsteuerkarte 2010 auch für 2011.

Ab 2011 ist allein das Finanzamt Ihr Ansprechpartner für Auskünfte zu gespeicherten Steuerdaten sowie für Änderungen. Die Gemeinden stellen somit künftig keine Lohnsteuerkarten mehr aus. Sie bleiben – wie bisher – für die Meldedaten zuständig. Wer 2011 erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt, beantragt sie bei seinem zuständigen Finanzamt.

Was Sie 2011 beachten müssen:

Mehr…

Aktuelle Tipps zu Photovoltaikanlagen

von geschrieben am 13. September 2010

Sie planen in naher Zukunft die Installation einer Photovoltaikanlage bzw. haben bereits eine installiert und sind sich über die steuerlichen Konsequenzen nicht im klaren? Wir bei Lemminger & Lemminger haben bereits mehrere Mandanten bei diesem vorhaben unterstützt und steuerlich beraten. Dabei spielt besonders die rechtzeitige Planung einer Photovoltaikanlage eine entscheidende Rolle. Denn nur so können Sie sicher sein, dass Sie alle steuerlichen Vorteile voll ausschöpfen können.

Da immer mehr Bürgerinnen und Bürger auf Ihrem privaten Hausdach eine Photovoltaikanlage installieren, hat das Finanzamt eine Broschüre veröffentlicht, in der die steuerlichen Besonderheiten gut erläutert werden. Diesen Tipp können Sie auch hier bei uns herunterladen: Steuerliche Regelungen für Photovoltaikanlage im privaten Haushalt

Gerne beraten wir Sie im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage. Wenn Sie sich mit Begriffen wie Investitionsabzugsbetrag, degressive Abschreibung usw. nicht auseinandersetzen wollen, freuen wir uns über Ihren Anruf.

Vorsteuerabzug bei zu hoch ausgewiesenem Steuerbetrag

von geschrieben am 2. Februar 2010

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.11.2009 – V R 41/08 – über die Höhe des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen entschieden, in denen der Steuersatz und damit auch die Umsatzsteuer unzutreffend angegeben wurden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war bei einer Rechnung der Regelsteuersatz von 19 % ausgewiesen, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterlag. Es ging in dem Verfahren u.a. um die Frage, ob ein solcher Fehler zur gänzlichen Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Anders als die Vorinstanz entschied der BFH, dass dem Leistungsempfänger in diesen Fällen der in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltene, gesetzlich geschuldete Betrag als Vorsteuer zusteht. Ein Rechnungsempfänger kann also bei einem solchen Sachverhalt grundsätzlich 7 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages als Vorsteuer geltend machen.

Da aber aus Sicht des BFH im vorliegenden Fall noch weitere Aspekte zu klären sind, hob das Gericht die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück. Dieses hat noch Feststellungen dazu zu treffen, ob die Warenlieferungen überhaupt im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgten. Für den Leistungsaustausch ist eine Entgeltvereinbarung zwischen den Beteiligten erforderlich. Darüber hinaus ist vom FG zu klären, ob die Klägerin die ihr in Rechnung gestellten Beträge auch tatsächlich gezahlt hat. Schließlich wies der BFH darauf hin, dass die für den Vorsteuerabzug erforderliche Leistungsbeschreibung unzureichend sein könnte. In den Rechnungen hatte der Aussteller den Liefergegenstand nicht bezeichnet, sondern lediglich auf Lieferscheine aus den einzelnen Jahren verwiesen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 27.01.2010.

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel möglich

von geschrieben am 2. Februar 2010

Vorsteuern, die auf die Herstellungskosten eines gemischtgenutzten Gebäudes entfallen, müssen nicht nach dem Flächenschlüssel, sondern können auch nach dem Verhältnis der jeweiligen Umsätze zueinander aufgeteilt werden (FG Münster, Urteile vom 08.12.2009 – 15 K 5079/05 U und 15 K 1271/06 U).

Die Kläger beider Verfahren hatten die von ihnen errichteten Wohn- und Geschäftshäuser jeweils zum Teil umsatzsteuerfrei, zum Teil umsatzsteuerpflichtig vermietet. Da die steuerfreien Umsätze den Vorsteuerabzug ausschlossen, waren die anfallenden Vorsteuern aufzuteilen und nur insoweit abzugsfähig, als sie auf die steuerpflichtigen Umsätze, die den Vorsteuerabzug zuließen, entfielen. Die Aufteilung der auf die Baukosten entfallenden Vorsteuern ermittelten die Finanzämter nach dem Verhältnis der steuerfrei und der steuerpflichtig vermieteten Flächen . Zur Begründung verwiesen sie auf die seit dem Jahr 2004 geltende Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG), wonach eine Vorsteueraufteilung nur dann nach dem Umsatzverhältnis erfolgen darf, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Die Kläger beanspruchten dagegen die – wirtschaftlich für sie günstigere – Aufteilung nach Umsatzzahlen.

Mit den eingereichten Klagen vor dem Finanzgericht (FG) hatten die Kläger Erfolg.

Die Richter begründeten ihre Entscheidungen damit, dass die nationale Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nicht mit EU-Recht vereinbar sei. Die entsprechende EG-Richtlinie sehe als Regelaufteilungsmaßstab den Umsatzschlüssel vor. In der Richtlinie finde sich keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den deutschen Gesetzgeber, lediglich im Ausnahmefall den jeweiligen Umsatz als Aufteilungsmaßstab für Vorsteuern bei gemischter Nutzung eines Unternehmensgegenstands zuzulassen. Infolge EU-rechtswidriger Gesetzeslage könnten sich die Kläger unmittelbar auf die für sie günstige Aufteilungsregelung der EG-Richtlinie berufen.

Quelle: Entscheidungsreport des Finanzgerichtes Münster vom 15.01.2010.

Das Urteil 15 K 1271/06 U ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2009

von geschrieben am 12. Januar 2010

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen gleich lautenden Erlass der obersten Länderfinanzbehörden vom 04.01.2010 zu den Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2009 bekannt gegeben.

Die Steuererklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie zu gesonderten und einheitlichen Feststellungen für das Kalenderjahr 2009 sind grundsätzlich bis zum 31.05.2010 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Land- und Forstwirten verlängert sich die Abgabefrist bis zum Ablauf des dritten Monats nach Ende des Wirtschaftsjahres 2009/2010. Damit endet für Landwirte mit einem Wirtschaftsjahr vom 01.07.2009 – 30.06.2010 die Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2009 am 30.09.2010 .

Bei Anfertigung der Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31.12.2010 . Bei Land- und Forstwirten gilt in diesem Fall eine Frist bis zum 31.03.2011 .

Bei begründeten Einzelanträgen können die Abgabefristen bis zum 28.02.2011 bzw. bei Land- und Forstwirten bis zum 31.05.2011 verlängert werden.

Bei der Einkommensteuer muss eine Steuererklärung innerhalb der genannten Fristen nur dann abgegeben werden, wenn eine Pflichtveranlagung nach § 46 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt. Liegen bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor, so wird eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. In diesen Fällen gelten die o.g. Abgabefristen nicht, vielmehr bestimmt sich der Zeitraum für die Abgabe der Steuererklärung hier nach der normalen Festsetzungsverjährung von grundsätzlich vier Jahren.

Der gleich lautende Erlass ist für einen Übergangszeitraum auf der Seite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Das Mehrwertsteuerpaket 2010

von geschrieben am 31. Dezember 2009

Das neue Mehrwertsteuerpaket 2010:

Ab dem 01.01.2010 gelten neue Regelungen für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistungen. So wurde das sogenannte Empfängerortprinzip bei sonstigen Leistungen an einen Unternehmer angepasst und ausgeweitet.

Neben der zutreffenden Beurteilung der im Inland oder im Ausland ausgeführten sonstigen Leistungen muss sich jeder Unternehmer auch mit der praktischen Umsetzung beschäftigen – sowohl für selber ausgeführte als auch für erhaltene sonstige Leistungen. Neben der Frage, welche Umsätze wie in der Buchhaltung zu erfassen sind, müssen Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung auch auf die sorgfältige Prüfung von Eingangs- und Ausgangsrechnungen vorbereitet werden.

Im folgenden pdf finden Sie neben praktischen Umsetzungstipps auch Hinweise zur Anmeldung der Vorgänge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010:

Das Mehrwertsteuerpaket 2010 -praktische Umsetzung-

Unser Sonderrundschreiben zum Mehrwertsteuerpaket 2010:

unter anderem lesen Sie folgende Themen:

- Sonstige Leistungen an einen Unternehmer

- Sonstige Leistungen an Endverbraucher

- Ausnahmen von der Ortsregelung

… usw.

Das Mehrwertsteuerpaket 2010