Archiv

Archiv für die Kategorie ‘Verfahrensrecht’

Unwirksamkeit einer Einspruchsentscheidung per Computer-Fax

von geschrieben am 3. Februar 2010

Eine vom Finanzamt mittels Computer-Fax (sog. Ferrari-Fax-Verfahren) übersandte Einspruchsentscheidung ist nichtig, wenn sie mit keiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Sie entfaltet keine Rechtswirkung und setzt damit die Klagefrist nicht in Gang (FG Köln, Urteil vom 05.11.2009 – 6 K 3931/08).

In dem Verfahren wendete der Kläger ein, dass er die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes nicht erhalten habe, obwohl das Finanzamt den Sendebericht vorgelegt hatte, wonach eine Übermittlung per Computer-Fax erfolgt sein sollte. Die Richter führten hierzu aus, dass es gar nicht auf den Erhalt der Einspruchsentscheidung durch den Kläger ankomme. Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung sei bereits unwirksam. Bei der Übermittlung durch Computer-Fax handele es sich nämlich um einen elektronischen Verwaltungsakt, der nur dann gültig sei, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werde. Eine qualifizierte elektronische Signatur soll sicherstellen, dass ein elektronisches Dokument, z.B. eine E-Mail, tatsächlich vom Absender stammt und unverfälscht übermittelt worden ist. Diese elektronische Signatur sei beim Computer-Fax nicht gegeben. Wegen der fehlenden wirksamen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung sei die Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden und damit auch keine Fristversäumnis eingetreten.

Das Finanzgericht (FG) Köln hat in diesem Verfahren die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt sei, ob ein Computer-Fax überhaupt ein elektronisches Dokument ist und ob bei einer Einspruchsentscheidung auf eine qualifizierte elektronische Signatur ggf. verzichtet werden kann.

In diesem Zusammenhang hat das FG Köln in einem anderen Urteil vom 11.03.2009 (5 K 1396/05) entschieden, dass ein Fax dann kein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt sei, wenn das Empfangsgerät keine elektronische Aufzeichnung ermögliche. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (X R 22/09).

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Köln vom 01.02.2010.

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Elektronische Übermittlung von Bilanzen

von geschrieben am 2. Februar 2010

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 19.01.2010 – IV C 6 – S 2133-b/0 – zur zukünftig erforderlichen elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechungen Stellung genommen.

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, sind nach § 5b Einkommensteuergesetz (EStG) künftig verpflichtet, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung – also elektronisch – zu übermitteln. Die neue Regelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen .

In dem Schreiben nimmt das BMF dazu Stellung, welche Inhalte konkret elektronisch zu übermitteln sind. Außerdem enthält es Ausführungen zur erforderlichen Form der Datenübermittlung. In bestimmten Härtefällen kann auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden; auch dieser Aspekt wird in dem Schreiben erörtert. Sofern eine Härtefallregelung nicht vorliegt, eine elektronische Datenübermittlung aber dennoch nicht durchgeführt wird, kann laut BMF ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden.

Das BMF-Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Seite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Vereinfachtes Nachweisverfahren für Haiti-Spenden

von geschrieben am 26. Januar 2010

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist darauf hin, dass die Finanzbehörden eine schnelle und unbürokratische Hilfe für Haiti durch einen vereinfachten Nachweis von Spenden unterstützen wollen.

Konkret ist geplant, gemeinsam mit den Ländern kurzfristig ein deutlich vereinfachtes Nachweisverfahren für Spenden auf ein Sonderkonto u.a. an anerkannte Hilfsorganisationen zu vereinbaren. Dieses Verfahren wurde schon Anfang 2005 bei der Tsunami-Katastrophe angewandt. Eine Spende für Haiti soll danach wie gewohnt steuerlich geltend gemacht werden können – als Spendennachweis genügt dann lediglich ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug, und zwar unabhängig vom Spendenbetrag.

Normalerweise gilt die Regel, dass bei Zuwendungen wie Spenden und Mitgliedsbeiträgen an gemeinnützige Einrichtungen, die hierfür z.B. selbst erstellte Überweisungsträger zur Verfügung stellen, bis zu 200 EUR der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als Nachweis genügt. Im Übrigen ist als Nachweis grundsätzlich eine besondere Zuwendungsbestätigung notwendig.

Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2009

von geschrieben am 12. Januar 2010

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen gleich lautenden Erlass der obersten Länderfinanzbehörden vom 04.01.2010 zu den Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2009 bekannt gegeben.

Die Steuererklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie zu gesonderten und einheitlichen Feststellungen für das Kalenderjahr 2009 sind grundsätzlich bis zum 31.05.2010 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Land- und Forstwirten verlängert sich die Abgabefrist bis zum Ablauf des dritten Monats nach Ende des Wirtschaftsjahres 2009/2010. Damit endet für Landwirte mit einem Wirtschaftsjahr vom 01.07.2009 – 30.06.2010 die Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2009 am 30.09.2010 .

Bei Anfertigung der Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31.12.2010 . Bei Land- und Forstwirten gilt in diesem Fall eine Frist bis zum 31.03.2011 .

Bei begründeten Einzelanträgen können die Abgabefristen bis zum 28.02.2011 bzw. bei Land- und Forstwirten bis zum 31.05.2011 verlängert werden.

Bei der Einkommensteuer muss eine Steuererklärung innerhalb der genannten Fristen nur dann abgegeben werden, wenn eine Pflichtveranlagung nach § 46 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt. Liegen bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor, so wird eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. In diesen Fällen gelten die o.g. Abgabefristen nicht, vielmehr bestimmt sich der Zeitraum für die Abgabe der Steuererklärung hier nach der normalen Festsetzungsverjährung von grundsätzlich vier Jahren.

Der gleich lautende Erlass ist für einen Übergangszeitraum auf der Seite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater