Haushaltsnahe Deinstleistungen im Heim
Was ist steuerlich gefördert, was muss beachtet werden?
BMF, Pressemitteilung vom 22.02.2010
Zum 1. Januar 2009 sind zahlreiche Steuererleichterungen vereinfacht und erheblich ausgeweitet worden, um haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen stärker zu fördern. Ziel: Die Familien entlasten und das Handwerk in der Krise stärken. Von den Regelungen profitieren auch Menschen, die in Heimen leben.
Welche Erleichterungen gibt es?
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um geringfügige Beschäftigungen handelt (so genannte Minijobs), können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zu denen auch Pflege- und Betreuungsleistungen zählen, können bis zu 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens insgesamt 4.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden.
Wer kann die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich gilt: Damit eine solche haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden.
Wichtig für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist. Für Bewohner eines Altenheims, eines Altenwohnheims, eines Pflegeheims oder eines Wohnstiftes gilt dies nach Abschluss eines sog. Heimvertrages im Rahmen der unten beschriebenen Leistungen.
Weiterhin gilt, dass haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen innerhalb des Haushaltes des Steuerpflichtigen erbracht werden müssen, um begünstigt zu werden.
Facebook
Qype
Twitter
Xing
Youtube
Letzte Kommentare