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Artikel Tagged ‘haushaltsnahe Dienstleistungen’

Steueränderungen im Jahr 2011

von geschrieben am 31. Dezember 2010

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.12.2010

Was ändert sich im Steuerrecht?

Steuerzahler werden entlastet: Arbeitszimmer wieder absetzbar, doppelte Haushaltsführung ausgeweitet, elektronisches Lohnsteuer-Verfahren kommt.

Jahressteuergesetz 2010

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 tritt zum 1. Januar 2011 eine Reihe von Änderungen im Steuerrecht in Kraft, die viele Menschen direkt betreffen:

Kosten für häusliches Arbeitszimmer

Wer für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit als Arbeitsplatz nur das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung hat, kann wieder bis zu 1.250 Euro bei der Steuererklärung geltend machen. Dies gilt auch, wenn dieses Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Betätigung ist. Die Regelung gilt rückwirkend ab 2007.

Von der Neuregelung profitieren zum Beispiel Lehrer, denen in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

2007 waren die Möglichkeiten, diese Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, erheblich eingeschränkt worden.

Weitere Informationen beim Bundesfinanzministerium

Ab 2012 elektronisches Lohnsteuer-Verfahren

Die elektronische Lohnsteuerkarte soll die Lohnsteuerkarte aus Papier bis 2012 ablösen. In der Übergangsphase gilt die Lohnsteuerkarte 2010 auch für 2011.

Ab 2011 ist allein das Finanzamt Ihr Ansprechpartner für Auskünfte zu gespeicherten Steuerdaten sowie für Änderungen. Die Gemeinden stellen somit künftig keine Lohnsteuerkarten mehr aus. Sie bleiben – wie bisher – für die Meldedaten zuständig. Wer 2011 erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt, beantragt sie bei seinem zuständigen Finanzamt.

Was Sie 2011 beachten müssen:

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Haushaltsnahe Deinstleistungen im Heim

von geschrieben am 23. Februar 2010

Was ist steuerlich gefördert, was muss beachtet werden?

BMF, Pressemitteilung vom 22.02.2010

Zum 1. Januar 2009 sind zahlreiche Steuererleichterungen vereinfacht und erheblich ausgeweitet worden, um haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen stärker zu fördern. Ziel: Die Familien entlasten und das Handwerk in der Krise stärken. Von den Regelungen profitieren auch Menschen, die in Heimen leben.

Welche Erleichterungen gibt es?

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um geringfügige Beschäftigungen handelt (so genannte Minijobs), können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zu denen auch Pflege- und Betreuungsleistungen zählen, können bis zu 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens insgesamt 4.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden.

Wer kann die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich gilt: Damit eine solche haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden.

Wichtig für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist. Für Bewohner eines Altenheims, eines Altenwohnheims, eines Pflegeheims oder eines Wohnstiftes gilt dies nach Abschluss eines sog. Heimvertrages im Rahmen der unten beschriebenen Leistungen.

Weiterhin gilt, dass haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen innerhalb des Haushaltes des Steuerpflichtigen erbracht werden müssen, um begünstigt zu werden.

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