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Artikel Tagged ‘Selbstanzeige’

Bundesrat fordert 5-Prozent-Zuschlag für Steuersünder

von geschrieben am 12. Februar 2011

Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 11.02.2011 klargestellt, dass Straffreiheit bei einer steuerlichen Selbstanzeige künftig nur noch dann eintreten soll, wenn der Steuersünder neben den hinterzogenen Steuern auch einen Zuschlag in Höhe von fünf Prozent auf den Hinterziehungsbetrag entrichtet. Diese Forderung erhob der Bundesrat im Rahmen seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Reform der steuerlichen Selbstanzeige.

Die Bundesregierung möchte die entsprechenden Regeln neu fassen, da in jüngster Vergangenheit eine regelrechte Flut dieser Anzeigen festzustellen war. Nach Darstellung der Bundesregierung beruhen diese zu einem erheblichen Teil auf dem Ermittlungsdruck, der durch den Ankauf von Datenträgern aus dem Ausland entstanden ist, die steuerrelevante Daten enthielten. Dabei fiel jedoch auf, dass sich die Anzeigen häufig ausschließlich auf das durch Medienveröffentlichungen bekannt gewordene Herkunftsland der Datenträger sowie die dort genannten Geldinstitute beschränkten. Ein Missbrauch der Selbstanzeige im Rahmen einer “Hinterziehungsstrategie” scheine daher nahe liegend.

Die Neuregelung soll folglich dazu dienen, für die Zukunft das planvolle Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr mit Strafbefreiung zu belohnen. Künftig muss eine Selbstanzeige umfassend alle Hinterziehungssachverhalte, die strafrechtlich noch nicht verjährt sind, enthalten, damit die Rechtsfolge der Straffreiheit eintritt. Strafbefreiung soll nur noch derjenige erwarten dürfen, der alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbart.

Der Gesetzentwurf enthält auch Regelungen, die den Wirtschaftsstandort Deutschland wirksamer vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen sollen. Sie dienen dazu, die vom internationalen “Arbeitskreis Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung” (FATF) in diesem Zusammenhang festgestellten Defizite zu beseitigen.

Den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) finden Sie auf den Seiten des Bundesrats.

Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht

Was halten Sie von diesem Vorschlag? Sehen Sie das genau so oder haben Sie eine ganz andere Ansicht? Wir freuen uns über jeden Kommentar.

Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren

von geschrieben am 11. April 2010

Abzug von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren oder zur Vermeidung eines Steuerstrafverfahrens
OFD Frankfurt am Main, Verfügung (koordinierter Ländererlass) S-2221 A – 37 – St 218 vom 03.03.2010
Es ist gefragt worden, inwieweit Aufwendungen für Beraterhonorare im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Steuerpflichtigen, in denen Gebühren z. B. für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen enthalten sind, zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG berechtigen.

Hierzu gilt Folgendes:

I. Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20.09.1989, BStBl 1990 II S. 20) sind Strafverteidigungskosten nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat dabei nicht verkannt, dass die gebotene Trennung von Steuerberatungskosten und Strafverteidigungskosten im Einzellfall schwierig sein kann und notfalls im Wege der Schätzung vorzunehmen ist. In der Regel gehörten jedenfalls Aufwendungen, die nach der Einleitung des Strafverfahrens entstehen, nicht zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Steuerberatungskosten, selbst wenn die Aufwendungen zugleich auch die Ermittlung des Steuerstraftatbestandes beträfen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestehen keine Bedenken, Aufwendungen, die nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden sind, den Steuerberatungskosten zuzuordnen, soweit diese Aufwendungen auch ohne Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden wären, z. B. als Gebühren für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige verpflichtet ist.

II. Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Selbstanzeige
Erstattet ein Steuerpflichtiger Selbstanzeige nach § 371 AO, kommt er seiner Verpflichtung nach § 153 AO nach, indem er erkannt hat, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig bzw. unvollständig war, und er die Erklärung richtig stellt. In diesen Fällen erfüllt der Steuerpflichtige seine abgabenrechtlichen Erklärungspflichten, so dass die diesbezüglichen Steuerberatungskosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.1989, BStBl II 1989 S. 967) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und/oder als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuermindernd berücksichtigt werden können.

Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige stehen wie Strafverteidigungskosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren und können daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht