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Artikel Tagged ‘Selbstanzeigen’

Unvollständige Selbstanzeigen schützen nicht – OFD mahnt: Straffreiheit nur bei vollständigen Angaben

von Johannes Lemminger geschrieben am 26. Februar 2010

OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 25.02.2010

Mit dem deutlichen Anstieg der Selbstanzeigen mit Bezug auf Schweizer Kapitalanlagen – zur Zeit liegen der Oberfinanzdirektion Koblenz 365 Selbstanzeigen aus allen Finanzämtern des Landes vor – nimmt auch die Zahl unvollständiger Selbstanzeigen zu.

Vor allem steuerlich nicht beratene Bürger, die nun ihr Gewissen erleichtern wollen, machen in ihrer Selbstanzeige zunächst unvollständige Angaben zu ihrem im Ausland unbemerkt vom deutschen Fiskus angelegten Kapital. So fehlen in zahlreichen Fällen die erforderlichen Auskünfte über die bisher unversteuert gebliebenen Kapitalerträge

Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein
  2. Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig erklärt werden.
  3. Die Art der Einnahmen (also in diesem Fall “ausländische Kapitaleinkünfte”) muss angegeben werden.
  4. Zudem muss sich aus der Selbstanzeige ergeben, wann (nach Jahren gegliedert) die Einkünfte erzielt wurden.

Schätzung reicht zunächst

Wenn wegen des Entdeckungsrisikos die Zeit eilt, die entsprechenden Bankunterlagen aber noch nicht vollständig vorliegen, genügt es, wenn die Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt und um eine angemessene Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten wird.

Diese bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfaltet jedoch noch keine strafbefreiende Wirkung. Hierzu ist es unbedingt notwendig, dass der Betroffene die bislang nicht versteuerten Zinsen schätzt und diese Zahlen dem Finanzamt bereits in seinem ersten Schreiben übermittelt.

Bürger, die ihre Selbstanzeige bisher nur angekündigt haben, sollten dem Finanzamt daher umgehend die geschätzten Zahlen mitteilen.

Diese sollten eher zu hoch angesetzt werden, da bei zu niedriger Schätzung der darüber hinaus gehende Betrag nicht von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige umfasst wird.

Reicht der Betroffene dann später die Belege und die genaue Berechnung nach, wird die Steuer nicht nach der Schätzung, sondern nach den tatsächlich erzielten Einkünften festgesetzt.

Ist das im Ausland angelegte Kapital aus Schwarzeinnahmen finanziert, so muss die Selbstanzeige zusätzlich alle Angaben zu den bisher nicht versteuerten Einkünften aus der Tätigkeit enthalten, der diese Schwarzeinnahmen zugrunde liegen. Auch hier besteht die Möglichkeit der Angabe von geschätzten Beträgen, wenn die in der Vergangenheit nicht versteuerten Einkünfte zunächst nicht exakt beziffert werden können.

Die Straffreiheit tritt erst bei vollständiger Zahlung der hinterzogenen Steuern ein. Hierzu legt das Finanzamt eine Frist fest.

Die Selbstanzeige bedarf keiner bestimmten Form. Hier genügt ein einfacher Brief oder eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt.

Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht

Kauf der Steuersünder-CD

von Johannes Lemminger geschrieben am 9. Februar 2010

Das Land NRW, in dessen Zuständigkeit der Fall liegt, hat nach rechtlicher Prüfung grünes Licht für den Ankauf einer CD mit Schweizer Kontodaten von 1.500 mutmaßlichen deutschen Steuerhinterziehern gegeben. Nach Medienberichten soll hierfür ein Betrag von 2,5 Millionen Euro gezahlt werden.

An den Spekulationen, wie viele Steuermehreinnahmen die Auswertung der CD mit den gestohlenen Schweizer Bankdaten bringen wird, will sich das Bundesfinanzministerium nach eigenen Aussagen nicht beteiligen. In den Medien ist von bis zu 400 Mio. Euro die Rede. Die Schweiz protestierte gegen den Ankauf der Daten-CD. Unterdessen gingen erste Selbstanzeigen bei den Finanzbehörden ein, die vermutlich im Zusammenhang mit der sog. Steuersünder CD stehen. Die Selbstanzeige bietet Steuerstraftätern im Rahmen des Strafrechts die Möglichkeit, auch nach begangener Tat noch straffrei auszugehen. Wichtig für die Straffreiheit im Rahmen einer Selbstanzeige ist, dass diese rechtzeitig abgegeben und die hinterzogenen Steuern innerhalb einer von der Finanzverwaltung gesetzten Frist gezahlt werden.

Inzwischen sind auch den Ländern Baden-Württemberg und Bayern Datenträger mit den Daten mutmaßlicher Steuerhinterzieher angeboten worden. Ein Erwerb wird derzeit von Finanz- und Rechtsexperten geprüft.

Im Zusammenhang mit dem so genannten Liechtenstein-Fall ist nun ein Urteil bekannt geworden, wonach das Landgericht in Liechtentstein einem deutschen Steuersünder 7,3 Mio. Euro Entschädigung zugesprochen hat. Vor zwei Jahren war ebenfalls eine CD mit Bankdaten, damals aus dem Fürstentum Liechtenstein, vom deutschen Fiskus angekauft worden. In Folge dieser Aktion wurde u.a. der damalige Postchef Klaus Zumwinkel wegen Steuerhinterziehung verurteil. Aufgrund des nun gefällten Urteils des Liechtensteiner Landgerichts muss die frühere Tochtergesellschaft der Liechtensteiner Fürstenbank LGT (LGT-Treuhand AG) Schadensersatz i.H.v. 7,3 Mio. Euro an einen enttarnten Steuersünder zahlen. Begründet wird dies damit, dass die AG den Kläger zu spät über den Datenklau informiert habe. Der Kläger argumentierte, dass er wegen der zu späten Information keine Gelegenheit mehr gehabt habe, sich selbst beim deutschen Fiskus anzuzeigen oder von einer zeitweiligen Amnestie zu profitieren. Bei rechtzeitigem Handeln wäre eine Geldstrafe geringer ausgefallen oder sie hätte sogar ganz verhindert werden können. Die Nachfolgegesellschaft der LGT-Treuhand AG soll gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil Berufung angekündigt haben. Inzwischen sollen weitere Betroffene vergleichbare Klagen gegen Banken planen.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater