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Artikel Tagged ‘Sonderausgaben’

Krankenversicherungsbeiträge ab 2010 besser abzugsfähig?

von Johannes Lemminger geschrieben am 11. Mai 2010

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz können alle Steuerpflichtige ab dem Jahr 2010 von der besseren Abzugsfähigkeit von Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträgen profitieren. Doch wie meistens im deutschen Steuerrecht üblich – klingt es auf den ersten Blick einfach – ist es aber letztendlich nicht.

Das Problem stellen die Beitragsrückerstattungen insbesondere von Privatversicherten dar. Aber von vorne …

Verbesserte Abzugsmöglichkeiten:

1. Gesetzlich versichert
Als gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer können die Beiträge der Krankenversicherung und Pflegeversicherung jetzt grundsätzlich in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Besteht über die Krankenversicherung allerdings Anspruch auf Krankengeld, erfolgt eine pauschale Kürzung der abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge um 4 Prozent.

2. Privat versichert
Die private Krankenversicherung ist ebenfalls abziehbar, allerdings mit einer bedeutenden Einschränkung. Abziehbar sind nur die Beiträge, deren Leistung in Art, Umfang und Höhe einer gesetzlichen Versicherung entspricht. Getreu dem Motto, warum einfach, wenn es auch kompliziert geht …

Diese Aufteilung wird von den Versicherungen mitgeteilt. Die gezahlten Beiträge werden nach einem komplizierten Punktesystem in begünstigte und nicht begünstigte Versicherungsleistungen aufgeteilt. Bei dieser Aufteilung kann man ungefähr von einer Abzugsfähigkeit von 80% ausgehen. Dies gilt nicht nur für den Versicherten selbst, sondern auch für seinen Partner und die Kinder.

Problematik der Rückerstattungen:
Mit der Neuregelung kommt es dazu, dass Beitragserstattungen aufgerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass es bei der Frage der Einreichung von Arztrechnungen nicht nur davon abhängt, wie groß die Beitragsrückgewähr ist, sondern in welcher Höhe der Sonderausgabenabzug verringert wird und somit die Steuerersparnis geringer ausfällt.

Die Rückerstattungen mindern im Jahr des Zuflusses die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge. Waren die Beiträge z.B. zu 80% begünstigt, müssen bei der Rückerstattung auch nur 80% angerechnet werden. Nach der alten Regelung war die Entscheidung, ob Arztrechnungen bei der Krankenversicherung eingereicht werden ein Kinderspiel. War die Rückerstattung höher, als die eigenen Kosten, hat man auf die Einreichung verzichtet. Waren die Rechnungen höher, hat man dagegen eingereicht. Ab dem Jahr 2010 müssen Sie in diese Berechnung nun noch den Steuereffekt einkalkulieren. Denn die Kosten für Ihre Arztrechnungen sind steuerlich nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren

von Johannes Lemminger geschrieben am 11. April 2010

Abzug von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren oder zur Vermeidung eines Steuerstrafverfahrens
OFD Frankfurt am Main, Verfügung (koordinierter Ländererlass) S-2221 A – 37 – St 218 vom 03.03.2010
Es ist gefragt worden, inwieweit Aufwendungen für Beraterhonorare im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Steuerpflichtigen, in denen Gebühren z. B. für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen enthalten sind, zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG berechtigen.

Hierzu gilt Folgendes:

I. Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20.09.1989, BStBl 1990 II S. 20) sind Strafverteidigungskosten nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat dabei nicht verkannt, dass die gebotene Trennung von Steuerberatungskosten und Strafverteidigungskosten im Einzellfall schwierig sein kann und notfalls im Wege der Schätzung vorzunehmen ist. In der Regel gehörten jedenfalls Aufwendungen, die nach der Einleitung des Strafverfahrens entstehen, nicht zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Steuerberatungskosten, selbst wenn die Aufwendungen zugleich auch die Ermittlung des Steuerstraftatbestandes beträfen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestehen keine Bedenken, Aufwendungen, die nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden sind, den Steuerberatungskosten zuzuordnen, soweit diese Aufwendungen auch ohne Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden wären, z. B. als Gebühren für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige verpflichtet ist.

II. Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Selbstanzeige
Erstattet ein Steuerpflichtiger Selbstanzeige nach § 371 AO, kommt er seiner Verpflichtung nach § 153 AO nach, indem er erkannt hat, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig bzw. unvollständig war, und er die Erklärung richtig stellt. In diesen Fällen erfüllt der Steuerpflichtige seine abgabenrechtlichen Erklärungspflichten, so dass die diesbezüglichen Steuerberatungskosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.1989, BStBl II 1989 S. 967) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und/oder als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuermindernd berücksichtigt werden können.

Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige stehen wie Strafverteidigungskosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren und können daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht