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Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren

von geschrieben am 11. April 2010

Abzug von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren oder zur Vermeidung eines Steuerstrafverfahrens
OFD Frankfurt am Main, Verfügung (koordinierter Ländererlass) S-2221 A – 37 – St 218 vom 03.03.2010
Es ist gefragt worden, inwieweit Aufwendungen für Beraterhonorare im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Steuerpflichtigen, in denen Gebühren z. B. für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen enthalten sind, zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG berechtigen.

Hierzu gilt Folgendes:

I. Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20.09.1989, BStBl 1990 II S. 20) sind Strafverteidigungskosten nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat dabei nicht verkannt, dass die gebotene Trennung von Steuerberatungskosten und Strafverteidigungskosten im Einzellfall schwierig sein kann und notfalls im Wege der Schätzung vorzunehmen ist. In der Regel gehörten jedenfalls Aufwendungen, die nach der Einleitung des Strafverfahrens entstehen, nicht zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Steuerberatungskosten, selbst wenn die Aufwendungen zugleich auch die Ermittlung des Steuerstraftatbestandes beträfen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestehen keine Bedenken, Aufwendungen, die nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden sind, den Steuerberatungskosten zuzuordnen, soweit diese Aufwendungen auch ohne Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden wären, z. B. als Gebühren für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige verpflichtet ist.

II. Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Selbstanzeige
Erstattet ein Steuerpflichtiger Selbstanzeige nach § 371 AO, kommt er seiner Verpflichtung nach § 153 AO nach, indem er erkannt hat, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig bzw. unvollständig war, und er die Erklärung richtig stellt. In diesen Fällen erfüllt der Steuerpflichtige seine abgabenrechtlichen Erklärungspflichten, so dass die diesbezüglichen Steuerberatungskosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.1989, BStBl II 1989 S. 967) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und/oder als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuermindernd berücksichtigt werden können.

Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige stehen wie Strafverteidigungskosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren und können daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht

Unvollständige Selbstanzeigen schützen nicht – OFD mahnt: Straffreiheit nur bei vollständigen Angaben

von geschrieben am 26. Februar 2010

OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 25.02.2010

Mit dem deutlichen Anstieg der Selbstanzeigen mit Bezug auf Schweizer Kapitalanlagen – zur Zeit liegen der Oberfinanzdirektion Koblenz 365 Selbstanzeigen aus allen Finanzämtern des Landes vor – nimmt auch die Zahl unvollständiger Selbstanzeigen zu.

Vor allem steuerlich nicht beratene Bürger, die nun ihr Gewissen erleichtern wollen, machen in ihrer Selbstanzeige zunächst unvollständige Angaben zu ihrem im Ausland unbemerkt vom deutschen Fiskus angelegten Kapital. So fehlen in zahlreichen Fällen die erforderlichen Auskünfte über die bisher unversteuert gebliebenen Kapitalerträge

Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein
  2. Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig erklärt werden.
  3. Die Art der Einnahmen (also in diesem Fall “ausländische Kapitaleinkünfte”) muss angegeben werden.
  4. Zudem muss sich aus der Selbstanzeige ergeben, wann (nach Jahren gegliedert) die Einkünfte erzielt wurden.

Schätzung reicht zunächst

Wenn wegen des Entdeckungsrisikos die Zeit eilt, die entsprechenden Bankunterlagen aber noch nicht vollständig vorliegen, genügt es, wenn die Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt und um eine angemessene Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten wird.

Diese bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfaltet jedoch noch keine strafbefreiende Wirkung. Hierzu ist es unbedingt notwendig, dass der Betroffene die bislang nicht versteuerten Zinsen schätzt und diese Zahlen dem Finanzamt bereits in seinem ersten Schreiben übermittelt.

Bürger, die ihre Selbstanzeige bisher nur angekündigt haben, sollten dem Finanzamt daher umgehend die geschätzten Zahlen mitteilen.

Diese sollten eher zu hoch angesetzt werden, da bei zu niedriger Schätzung der darüber hinaus gehende Betrag nicht von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige umfasst wird.

Reicht der Betroffene dann später die Belege und die genaue Berechnung nach, wird die Steuer nicht nach der Schätzung, sondern nach den tatsächlich erzielten Einkünften festgesetzt.

Ist das im Ausland angelegte Kapital aus Schwarzeinnahmen finanziert, so muss die Selbstanzeige zusätzlich alle Angaben zu den bisher nicht versteuerten Einkünften aus der Tätigkeit enthalten, der diese Schwarzeinnahmen zugrunde liegen. Auch hier besteht die Möglichkeit der Angabe von geschätzten Beträgen, wenn die in der Vergangenheit nicht versteuerten Einkünfte zunächst nicht exakt beziffert werden können.

Die Straffreiheit tritt erst bei vollständiger Zahlung der hinterzogenen Steuern ein. Hierzu legt das Finanzamt eine Frist fest.

Die Selbstanzeige bedarf keiner bestimmten Form. Hier genügt ein einfacher Brief oder eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt.

Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht