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Artikel Tagged ‘Umsatzsteuer’

Vorsteuerabzug bei zu hoch ausgewiesenem Steuerbetrag

von geschrieben am 2. Februar 2010

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.11.2009 – V R 41/08 – über die Höhe des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen entschieden, in denen der Steuersatz und damit auch die Umsatzsteuer unzutreffend angegeben wurden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war bei einer Rechnung der Regelsteuersatz von 19 % ausgewiesen, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterlag. Es ging in dem Verfahren u.a. um die Frage, ob ein solcher Fehler zur gänzlichen Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Anders als die Vorinstanz entschied der BFH, dass dem Leistungsempfänger in diesen Fällen der in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltene, gesetzlich geschuldete Betrag als Vorsteuer zusteht. Ein Rechnungsempfänger kann also bei einem solchen Sachverhalt grundsätzlich 7 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages als Vorsteuer geltend machen.

Da aber aus Sicht des BFH im vorliegenden Fall noch weitere Aspekte zu klären sind, hob das Gericht die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück. Dieses hat noch Feststellungen dazu zu treffen, ob die Warenlieferungen überhaupt im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgten. Für den Leistungsaustausch ist eine Entgeltvereinbarung zwischen den Beteiligten erforderlich. Darüber hinaus ist vom FG zu klären, ob die Klägerin die ihr in Rechnung gestellten Beträge auch tatsächlich gezahlt hat. Schließlich wies der BFH darauf hin, dass die für den Vorsteuerabzug erforderliche Leistungsbeschreibung unzureichend sein könnte. In den Rechnungen hatte der Aussteller den Liefergegenstand nicht bezeichnet, sondern lediglich auf Lieferscheine aus den einzelnen Jahren verwiesen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 27.01.2010.

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2009

von geschrieben am 12. Januar 2010

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen gleich lautenden Erlass der obersten Länderfinanzbehörden vom 04.01.2010 zu den Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2009 bekannt gegeben.

Die Steuererklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie zu gesonderten und einheitlichen Feststellungen für das Kalenderjahr 2009 sind grundsätzlich bis zum 31.05.2010 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Land- und Forstwirten verlängert sich die Abgabefrist bis zum Ablauf des dritten Monats nach Ende des Wirtschaftsjahres 2009/2010. Damit endet für Landwirte mit einem Wirtschaftsjahr vom 01.07.2009 – 30.06.2010 die Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2009 am 30.09.2010 .

Bei Anfertigung der Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31.12.2010 . Bei Land- und Forstwirten gilt in diesem Fall eine Frist bis zum 31.03.2011 .

Bei begründeten Einzelanträgen können die Abgabefristen bis zum 28.02.2011 bzw. bei Land- und Forstwirten bis zum 31.05.2011 verlängert werden.

Bei der Einkommensteuer muss eine Steuererklärung innerhalb der genannten Fristen nur dann abgegeben werden, wenn eine Pflichtveranlagung nach § 46 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt. Liegen bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor, so wird eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. In diesen Fällen gelten die o.g. Abgabefristen nicht, vielmehr bestimmt sich der Zeitraum für die Abgabe der Steuererklärung hier nach der normalen Festsetzungsverjährung von grundsätzlich vier Jahren.

Der gleich lautende Erlass ist für einen Übergangszeitraum auf der Seite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater