Arbeitgeber kann Umzugskosten lohnsteuer- und beitragsfrei ersetzen
Ein Arbeitgeber kann seinem Beschäftigten unter gewissen Umständen Umzugskosten lohnsteuer- und beitragsfrei ersetzen. Nachfolgend verraten wir Ihnen, wann dies für Mitarbeiter möglich ist.
Als Arbeitgeber dürfen Sie die Umzugskosten Ihrem Arbeitnehmer lohnsteuer- und beitragsfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist.
Verkürzung um mindestens eine Stunde
Von einer beruflichen Veranlassung ist auszugehen, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung des Mitarbeiters und der Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird. Von einer erheblichen Verkürzung der Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ist dann auszugehen, wenn sich die tägliche Dauer des Arbeitsweges, also für Hin- und Rückfahrt, wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde verkürzt.
Erstattung auch bei Auszug zulässig
Beruflich veranlasst ist ein Umzug auch, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist. Das ist dann der Fall, wenn die Räume einer Dienstwohnung bezogen werden sollen. Die Dienstwohnung muss dabei aus betrieblichen Gründen einem bestimmten Beschäftigten vorbehalten sein. Die jederzeitige Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers muss gewährleistet sein. Das Gleiche gilt im Übrigen auch, wenn ein Arbeitnehmer, der bisher Mieter einer Dienstwohnung gewesen war, und beispielsweise als Hausmeister beschäftigt war, diese für einen neuen Hauswart frei macht.
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