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Artikel Tagged ‘Vorsteuerabzug’

Vorsteuerabzug bei zu hoch ausgewiesenem Steuerbetrag

von geschrieben am 2. Februar 2010

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.11.2009 – V R 41/08 – über die Höhe des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen entschieden, in denen der Steuersatz und damit auch die Umsatzsteuer unzutreffend angegeben wurden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war bei einer Rechnung der Regelsteuersatz von 19 % ausgewiesen, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterlag. Es ging in dem Verfahren u.a. um die Frage, ob ein solcher Fehler zur gänzlichen Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Anders als die Vorinstanz entschied der BFH, dass dem Leistungsempfänger in diesen Fällen der in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltene, gesetzlich geschuldete Betrag als Vorsteuer zusteht. Ein Rechnungsempfänger kann also bei einem solchen Sachverhalt grundsätzlich 7 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages als Vorsteuer geltend machen.

Da aber aus Sicht des BFH im vorliegenden Fall noch weitere Aspekte zu klären sind, hob das Gericht die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück. Dieses hat noch Feststellungen dazu zu treffen, ob die Warenlieferungen überhaupt im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgten. Für den Leistungsaustausch ist eine Entgeltvereinbarung zwischen den Beteiligten erforderlich. Darüber hinaus ist vom FG zu klären, ob die Klägerin die ihr in Rechnung gestellten Beträge auch tatsächlich gezahlt hat. Schließlich wies der BFH darauf hin, dass die für den Vorsteuerabzug erforderliche Leistungsbeschreibung unzureichend sein könnte. In den Rechnungen hatte der Aussteller den Liefergegenstand nicht bezeichnet, sondern lediglich auf Lieferscheine aus den einzelnen Jahren verwiesen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 27.01.2010.

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel möglich

von geschrieben am 2. Februar 2010

Vorsteuern, die auf die Herstellungskosten eines gemischtgenutzten Gebäudes entfallen, müssen nicht nach dem Flächenschlüssel, sondern können auch nach dem Verhältnis der jeweiligen Umsätze zueinander aufgeteilt werden (FG Münster, Urteile vom 08.12.2009 – 15 K 5079/05 U und 15 K 1271/06 U).

Die Kläger beider Verfahren hatten die von ihnen errichteten Wohn- und Geschäftshäuser jeweils zum Teil umsatzsteuerfrei, zum Teil umsatzsteuerpflichtig vermietet. Da die steuerfreien Umsätze den Vorsteuerabzug ausschlossen, waren die anfallenden Vorsteuern aufzuteilen und nur insoweit abzugsfähig, als sie auf die steuerpflichtigen Umsätze, die den Vorsteuerabzug zuließen, entfielen. Die Aufteilung der auf die Baukosten entfallenden Vorsteuern ermittelten die Finanzämter nach dem Verhältnis der steuerfrei und der steuerpflichtig vermieteten Flächen . Zur Begründung verwiesen sie auf die seit dem Jahr 2004 geltende Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG), wonach eine Vorsteueraufteilung nur dann nach dem Umsatzverhältnis erfolgen darf, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Die Kläger beanspruchten dagegen die – wirtschaftlich für sie günstigere – Aufteilung nach Umsatzzahlen.

Mit den eingereichten Klagen vor dem Finanzgericht (FG) hatten die Kläger Erfolg.

Die Richter begründeten ihre Entscheidungen damit, dass die nationale Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nicht mit EU-Recht vereinbar sei. Die entsprechende EG-Richtlinie sehe als Regelaufteilungsmaßstab den Umsatzschlüssel vor. In der Richtlinie finde sich keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den deutschen Gesetzgeber, lediglich im Ausnahmefall den jeweiligen Umsatz als Aufteilungsmaßstab für Vorsteuern bei gemischter Nutzung eines Unternehmensgegenstands zuzulassen. Infolge EU-rechtswidriger Gesetzeslage könnten sich die Kläger unmittelbar auf die für sie günstige Aufteilungsregelung der EG-Richtlinie berufen.

Quelle: Entscheidungsreport des Finanzgerichtes Münster vom 15.01.2010.

Das Urteil 15 K 1271/06 U ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater