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12. Januar 2010 | 15:35 Uhr

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2009

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen gleich lautenden Erlass der obersten Länderfinanzbehörden vom 04.01.2010 zu den Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2009 bekannt gegeben.

Die Steuererklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie zu gesonderten und einheitlichen Feststellungen für das Kalenderjahr 2009 sind grundsätzlich bis zum 31.05.2010 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Land- und Forstwirten verlängert sich die Abgabefrist bis zum Ablauf des dritten Monats nach Ende des Wirtschaftsjahres 2009/2010. Damit endet für Landwirte mit einem Wirtschaftsjahr vom 01.07.2009 – 30.06.2010 die Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2009 am 30.09.2010 .

Bei Anfertigung der Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31.12.2010 . Bei Land- und Forstwirten gilt in diesem Fall eine Frist bis zum 31.03.2011 .

Bei begründeten Einzelanträgen können die Abgabefristen bis zum 28.02.2011 bzw. bei Land- und Forstwirten bis zum 31.05.2011 verlängert werden.

Bei der Einkommensteuer muss eine Steuererklärung innerhalb der genannten Fristen nur dann abgegeben werden, wenn eine Pflichtveranlagung nach § 46 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt. Liegen bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor, so wird eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. In diesen Fällen gelten die o.g. Abgabefristen nicht, vielmehr bestimmt sich der Zeitraum für die Abgabe der Steuererklärung hier nach der normalen Festsetzungsverjährung von grundsätzlich vier Jahren.

Der gleich lautende Erlass ist für einen Übergangszeitraum auf der Seite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater