Grundfreibetrag 2005 verfassungsgemäß
Der im Fall der Zusammenveranlagung für das Jahr 2005 zu berücksichtigende Grundfreibetrag ist verfassungsgemäß (BFH, Urteil vom 18.11.2008 – X R 34/07).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in dem Verfahren u.a. über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages für das Streitjahr 2005 zu entscheiden. Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem nach den Tarifvorschriften des Einkommensteuergesetzes das zu versteuernde Einkommen steuerfrei bleibt. Mit dem Grundfreibetrag soll steuerlich das Existenzminimum des Einzelnen sichergestellt werden.
Der BFH begründet seine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages 2005 mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach darf das Existenzminimum nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Dies wird durch den Grundfreibetrag berücksichtigt. Messgröße hierfür ist das staatlich garantierte Sozialhilfeniveau. Hierzu legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über das Existenzminimum vor. Das sächliche Existenzminimum hat danach bei Ehegatten im Jahr 2005 12.240 EUR betragen.
Nach Auffassung des BFH ist diese Berechnung nicht zu beanstanden. Dass der Grundfreibetrag für zusammen zu veranlagende Ehegatten im Jahr 2005 den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche, ergebe sich auch daraus, dass der für Ehegatten im Jahr 2005 geltende Grundfreibetrag von 15.329 EUR erheblich höher sei als das von der Bundesregierung ermittelte sächliche Existenzminimum.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 13.01.2010.
Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater
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