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27. Januar 2010 | 7:42 Uhr

Tätigkeit eines Insolvenzverwalters aus steuerlicher Sicht

Wird die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters mit Unterstützung lediglich eines qualifizierten Mitarbeiters durchgeführt, so liegen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2009 – 7 K 3041/07 G, F).

Der Kläger führte eine Praxis als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. Darüber hinaus war er als Insolvenzverwalter tätig. Seinen Gewinn ermittelte der Kläger nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (Einnahmenüberschussrechnung). Für den Bereich der Insolvenzverwaltung waren unstreitig zwei Vollzeitkräfte eingesetzt. Der Kläger betreute Mitte 2001 mehr als 100 Insolvenzverfahren als Insolvenzverwalter. Das Finanzamt sah in den Einkünften als Insolvenzverwalter gewerbliche Einkünfte und nicht solche aus selbstständiger Tätigkeit. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und späterer Klage vor dem Finanzgericht (FG).

Das FG gab dem Kläger Recht.

Nach Ansicht der Richter stellen die Einkünfte aus der Tätigkeit als Insolvenzverwalter im vorliegenden Fall keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach die Tätigkeit von Konkursverwaltern, Zwangsverwaltern oder Insolvenzverwaltern eine vermögensverwaltende Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) darstelle und somit als selbstständige Tätigkeit einzustufen sei. Die Betätigung als Insolvenzverwalter habe sich zu einem eigenen Beruf entwickelt. Auch den Gesichtspunkt, dass die selbstständige Tätigkeit wegen Einbindung weiterer Mitarbeiter in eine gewerbliche Tätigkeit umzuqualifizieren wäre, sah das Gericht im vorliegenden Fall als nicht gegeben an. Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts seine Leistungen im Streitzeitraum persönlich erbracht. In dieser Zeit hatte er nämlich nur einen qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt. Die Beschäftigung von nur einem qualifizierten Mitarbeiter wird von der Rechtsprechung als „unschädlich“ angesehen, da erst bei der Beschäftigung von mehr als einem qualifizierten Mitarbeiter davon ausgegangen wird, dass dies die Umqualifizierung in eine gewerbliche Tätigkeit zur Folge haben kann.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 25.01.2010.

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater