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29. Januar 2010 | 7:44 Uhr

Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel möglich

Vorsteuern, die auf die Herstellungskosten eines gemischtgenutzten Gebäudes entfallen, müssen nicht nach dem Flächenschlüssel, sondern können auch nach dem Verhältnis der jeweiligen Umsätze zueinander aufgeteilt werden (FG Münster, Urteile vom 08.12.2009 – 15 K 5079/05 U und 15 K 1271/06 U).

Die Kläger beider Verfahren hatten die von ihnen errichteten Wohn- und Geschäftshäuser jeweils zum Teil umsatzsteuerfrei, zum Teil umsatzsteuerpflichtig vermietet. Da die steuerfreien Umsätze den Vorsteuerabzug ausschlossen, waren die anfallenden Vorsteuern aufzuteilen und nur insoweit abzugsfähig, als sie auf die steuerpflichtigen Umsätze, die den Vorsteuerabzug zuließen, entfielen. Die Aufteilung der auf die Baukosten entfallenden Vorsteuern ermittelten die Finanzämter nach dem Verhältnis der steuerfrei und der steuerpflichtig vermieteten Flächen . Zur Begründung verwiesen sie auf die seit dem Jahr 2004 geltende Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG), wonach eine Vorsteueraufteilung nur dann nach dem Umsatzverhältnis erfolgen darf, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Die Kläger beanspruchten dagegen die – wirtschaftlich für sie günstigere – Aufteilung nach Umsatzzahlen.

Mit den eingereichten Klagen vor dem Finanzgericht (FG) hatten die Kläger Erfolg.

Die Richter begründeten ihre Entscheidungen damit, dass die nationale Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nicht mit EU-Recht vereinbar sei. Die entsprechende EG-Richtlinie sehe als Regelaufteilungsmaßstab den Umsatzschlüssel vor. In der Richtlinie finde sich keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den deutschen Gesetzgeber, lediglich im Ausnahmefall den jeweiligen Umsatz als Aufteilungsmaßstab für Vorsteuern bei gemischter Nutzung eines Unternehmensgegenstands zuzulassen. Infolge EU-rechtswidriger Gesetzeslage könnten sich die Kläger unmittelbar auf die für sie günstige Aufteilungsregelung der EG-Richtlinie berufen.

Quelle: Entscheidungsreport des Finanzgerichtes Münster vom 15.01.2010.

Das Urteil 15 K 1271/06 U ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater