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1. Februar 2010 | 16:29 Uhr

Vorsteuerabzug bei zu hoch ausgewiesenem Steuerbetrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.11.2009 – V R 41/08 – über die Höhe des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen entschieden, in denen der Steuersatz und damit auch die Umsatzsteuer unzutreffend angegeben wurden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war bei einer Rechnung der Regelsteuersatz von 19 % ausgewiesen, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterlag. Es ging in dem Verfahren u.a. um die Frage, ob ein solcher Fehler zur gänzlichen Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Anders als die Vorinstanz entschied der BFH, dass dem Leistungsempfänger in diesen Fällen der in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltene, gesetzlich geschuldete Betrag als Vorsteuer zusteht. Ein Rechnungsempfänger kann also bei einem solchen Sachverhalt grundsätzlich 7 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages als Vorsteuer geltend machen.

Da aber aus Sicht des BFH im vorliegenden Fall noch weitere Aspekte zu klären sind, hob das Gericht die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück. Dieses hat noch Feststellungen dazu zu treffen, ob die Warenlieferungen überhaupt im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgten. Für den Leistungsaustausch ist eine Entgeltvereinbarung zwischen den Beteiligten erforderlich. Darüber hinaus ist vom FG zu klären, ob die Klägerin die ihr in Rechnung gestellten Beträge auch tatsächlich gezahlt hat. Schließlich wies der BFH darauf hin, dass die für den Vorsteuerabzug erforderliche Leistungsbeschreibung unzureichend sein könnte. In den Rechnungen hatte der Aussteller den Liefergegenstand nicht bezeichnet, sondern lediglich auf Lieferscheine aus den einzelnen Jahren verwiesen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 27.01.2010.

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater