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3. Februar 2010 | 6:38 Uhr

Unwirksamkeit einer Einspruchsentscheidung per Computer-Fax

Eine vom Finanzamt mittels Computer-Fax (sog. Ferrari-Fax-Verfahren) übersandte Einspruchsentscheidung ist nichtig, wenn sie mit keiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Sie entfaltet keine Rechtswirkung und setzt damit die Klagefrist nicht in Gang (FG Köln, Urteil vom 05.11.2009 – 6 K 3931/08).

In dem Verfahren wendete der Kläger ein, dass er die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes nicht erhalten habe, obwohl das Finanzamt den Sendebericht vorgelegt hatte, wonach eine Übermittlung per Computer-Fax erfolgt sein sollte. Die Richter führten hierzu aus, dass es gar nicht auf den Erhalt der Einspruchsentscheidung durch den Kläger ankomme. Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung sei bereits unwirksam. Bei der Übermittlung durch Computer-Fax handele es sich nämlich um einen elektronischen Verwaltungsakt, der nur dann gültig sei, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werde. Eine qualifizierte elektronische Signatur soll sicherstellen, dass ein elektronisches Dokument, z.B. eine E-Mail, tatsächlich vom Absender stammt und unverfälscht übermittelt worden ist. Diese elektronische Signatur sei beim Computer-Fax nicht gegeben. Wegen der fehlenden wirksamen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung sei die Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden und damit auch keine Fristversäumnis eingetreten.

Das Finanzgericht (FG) Köln hat in diesem Verfahren die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt sei, ob ein Computer-Fax überhaupt ein elektronisches Dokument ist und ob bei einer Einspruchsentscheidung auf eine qualifizierte elektronische Signatur ggf. verzichtet werden kann.

In diesem Zusammenhang hat das FG Köln in einem anderen Urteil vom 11.03.2009 (5 K 1396/05) entschieden, dass ein Fax dann kein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt sei, wenn das Empfangsgerät keine elektronische Aufzeichnung ermögliche. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (X R 22/09).

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Köln vom 01.02.2010.

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater