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8. Februar 2010 | 7:30 Uhr

Nichtgeltendmachung von Mietnebenkosten als Arbeitslohn

Vermietet ein Arbeitgeber eine Wohnung an seinen Arbeitnehmer und macht er hierbei umlegbare Nebenkosten nicht geltend, so ist hierin in der Regel steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 – 11 K 4662/06 L).

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf ist der Ansicht, dass die Nichtgeltendmachung von umlegbaren Nebenkosten (z.B. Grundsteuer, Hausversicherung, Straßenreinigung) bei der Wohnungsvermietung an Arbeitnehmer eine verbilligte Wohnungsüberlassung und damit einen geldwerten Vorteil und somit Arbeitslohn darstellt. Dies gelte auch dann, wenn die Nebenkosten bei „Fremdmietern“ zwar ebenfalls nicht erhoben werden, der Anteil der Fremdmieter aber unter 10% liegt. Überlasse der Arbeitgeber Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang auch fremden Dritten zu einem niedrigeren als dem ortsüblichen Mietpreis, so könne das zwar ein Indiz für einen fehlenden Veranlassungszusammenhang zwischen der Verbilligung und dem Dienstverhältnis sein. Das würde dann gegen die Annahme von Arbeitslohn sprechen. Die Lebenserfahrung („der Kaufmann verschenkt nichts“) lässt nach Ansicht der Richter aber zunächst vermuten, dass der geldwerte Vorteil aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt wird. Lediglich dann, wenn aus den Gesamtumständen des Einzelfalls die Absicht des vermietenden Arbeitgebers erkennbar wird, dass er dem allgemeinen Wohnungsmarkt aus sozialen Erwägungen Wohnungen zu günstigen Bedingungen zuführt, falle die vergünstigte Überlassung auch an Betriebsfremde wirtschaftlich so ins Gewicht, dass sie als „nicht unerheblich“ anzusehen sei. In diesem Fall werde die Vergünstigung für Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses überlagert.

Eine nicht unerhebliche vergünstigte Vermietung an Betriebsfremde sei bei einem Anteil in Höhe von etwa 25 bis 30 % des Wohnungsbestandes anzunehmen, nicht jedoch – wie im Streitfall – bei einem Anteil von unter 10 %. Für die Berechnung dieses Anteils bezog das Gericht nicht nur die in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen, sondern auch ehemalige Arbeitnehmer/Rentner und den im Todesfall das Mietverhältnis fortsetzenden Ehegatten mit ein. Dies folge – so das Gericht – aus der gesetzgeberischen Wertung der Regelung zu den sonstigen Einkünften (§ 24 Einkommensteuergesetz – EStG) in der im Streitzeitraum geltenden Fassung, wonach zu den zu besteuernden Einkünften auch solche aus einer ehemaligen Tätigkeit als Arbeitnehmer gehören und zwar auch dann, wenn sie dem Rentenempfänger als Erbe zufließen.

Das Finanzgericht hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen. Sie ist derzeit beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 65/09 anhängig.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 25.01.2010.

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater