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9. Februar 2010 | 7:48 Uhr

Kauf der Steuersünder-CD

Das Land NRW, in dessen Zuständigkeit der Fall liegt, hat nach rechtlicher Prüfung grünes Licht für den Ankauf einer CD mit Schweizer Kontodaten von 1.500 mutmaßlichen deutschen Steuerhinterziehern gegeben. Nach Medienberichten soll hierfür ein Betrag von 2,5 Millionen Euro gezahlt werden.

An den Spekulationen, wie viele Steuermehreinnahmen die Auswertung der CD mit den gestohlenen Schweizer Bankdaten bringen wird, will sich das Bundesfinanzministerium nach eigenen Aussagen nicht beteiligen. In den Medien ist von bis zu 400 Mio. Euro die Rede. Die Schweiz protestierte gegen den Ankauf der Daten-CD. Unterdessen gingen erste Selbstanzeigen bei den Finanzbehörden ein, die vermutlich im Zusammenhang mit der sog. Steuersünder CD stehen. Die Selbstanzeige bietet Steuerstraftätern im Rahmen des Strafrechts die Möglichkeit, auch nach begangener Tat noch straffrei auszugehen. Wichtig für die Straffreiheit im Rahmen einer Selbstanzeige ist, dass diese rechtzeitig abgegeben und die hinterzogenen Steuern innerhalb einer von der Finanzverwaltung gesetzten Frist gezahlt werden.

Inzwischen sind auch den Ländern Baden-Württemberg und Bayern Datenträger mit den Daten mutmaßlicher Steuerhinterzieher angeboten worden. Ein Erwerb wird derzeit von Finanz- und Rechtsexperten geprüft.

Im Zusammenhang mit dem so genannten Liechtenstein-Fall ist nun ein Urteil bekannt geworden, wonach das Landgericht in Liechtentstein einem deutschen Steuersünder 7,3 Mio. Euro Entschädigung zugesprochen hat. Vor zwei Jahren war ebenfalls eine CD mit Bankdaten, damals aus dem Fürstentum Liechtenstein, vom deutschen Fiskus angekauft worden. In Folge dieser Aktion wurde u.a. der damalige Postchef Klaus Zumwinkel wegen Steuerhinterziehung verurteil. Aufgrund des nun gefällten Urteils des Liechtensteiner Landgerichts muss die frühere Tochtergesellschaft der Liechtensteiner Fürstenbank LGT (LGT-Treuhand AG) Schadensersatz i.H.v. 7,3 Mio. Euro an einen enttarnten Steuersünder zahlen. Begründet wird dies damit, dass die AG den Kläger zu spät über den Datenklau informiert habe. Der Kläger argumentierte, dass er wegen der zu späten Information keine Gelegenheit mehr gehabt habe, sich selbst beim deutschen Fiskus anzuzeigen oder von einer zeitweiligen Amnestie zu profitieren. Bei rechtzeitigem Handeln wäre eine Geldstrafe geringer ausgefallen oder sie hätte sogar ganz verhindert werden können. Die Nachfolgegesellschaft der LGT-Treuhand AG soll gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil Berufung angekündigt haben. Inzwischen sollen weitere Betroffene vergleichbare Klagen gegen Banken planen.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater



Kommentare

  1. Heizstrahler sagt:

    Interessanter Beitrag! Gebookmarkt 🙂

Kommentare sind geschlossen.