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16. Februar 2010 | 9:38 Uhr

Arbeitgeber kann Umzugskosten lohnsteuer- und beitragsfrei ersetzen

Ein Arbeitgeber kann seinem Beschäftigten unter gewissen Umständen Umzugskosten lohnsteuer- und beitragsfrei ersetzen. Nachfolgend verraten wir Ihnen, wann dies für Mitarbeiter möglich ist.

Als Arbeitgeber dürfen Sie die Umzugskosten Ihrem Arbeitnehmer lohnsteuer- und beitragsfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist.

Verkürzung um mindestens eine Stunde

Von einer beruflichen Veranlassung ist auszugehen, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung des Mitarbeiters und der Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird. Von einer erheblichen Verkürzung der Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ist dann auszugehen, wenn sich die tägliche Dauer des Arbeitsweges, also für Hin- und Rückfahrt, wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde verkürzt.

Erstattung auch bei Auszug zulässig

Beruflich veranlasst ist ein Umzug auch, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist. Das ist dann der Fall, wenn die Räume einer Dienstwohnung bezogen werden sollen. Die Dienstwohnung muss dabei aus betrieblichen Gründen einem bestimmten Beschäftigten vorbehalten sein. Die jederzeitige Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers muss gewährleistet sein. Das Gleiche gilt im Übrigen auch, wenn ein Arbeitnehmer, der bisher Mieter einer Dienstwohnung gewesen war, und beispielsweise als Hausmeister beschäftigt war, diese für einen neuen Hauswart frei macht.

Auch bei Neuantritt einer Arbeitsstelle

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel unmittelbar mit einem Wohnortswechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist. Liegt eine berufliche Veranlassung vor, so kann der neue Arbeitgeber die Umzugskosten auch bei der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit lohnsteuer- und beitragsfrei ersetzen.

Ärztliches Attest bei Umzug aus Gesundheitsgründen

Gelegentlich ist es nicht leicht abzugrenzen, ob der Umzug wirklich beruflich veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn eine Wohnung gefunden wurde, die von der Miethöhe erheblich günstiger ist. Anders verhält es sich, wenn der Umzug der aus Gesundheitsgründen erfolgte. Hier muss der Arbeitnehmer allerdings ein ärztliches Attest vorlegen.

Nicht alle Kosten lohnsteuer- und beitragsfrei

Zu den Kosten, die der Arbeitgeber erstatten kann, gehören die Transportkosten für die Wohnungseinrichtung, sämtliche anfallenden Reisekosten für Fahrten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umzug angefallen sind, Mietzahlungen für die bisher bezogene Wohnung, wenn diese noch für eine gewisse Zeit leer steht, die Maklergebühren für die Wohnungsvermittlung sowie 75 % der Aufwendungen für die Beschaffung von Kochherden, Öfen und anderen Heizgeräten, die für den Umzug neu angeschafft werden mussten.

Quelle: Haufe Online-Redaktion http://www.haufe.de



Kommentare

  1. wo kann ich sagt:

    „Die jederzeitige Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers muss gewährleistet sein“ – was meinst du damit?

  2. Damit ist gemeint, dass durch den Umzug in eine Dienstwohnung bzw. auch Auszug, die Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers gewährleistet wird. Hier verfolgt der Arbeitgeber ein eigenes betriebliches Interesse. Dabei spielt die Einsparung zum Arbeitsplatz keine Rolle.

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