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18. Februar 2010 | 11:00 Uhr

Gewinne aus einem Pyramidenspiel sind einkommensteuerpflichtig

Gelder, die ein Steuerpflichtiger aus der Teilnahme an einem Pyramidenspiel bezieht, unterliegen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies hat der 5. Senat des FG Münster mit Urteil vom 18. Januar 2010 entschieden (Az. 5 K 1986/06 E). Die gleiche Auffassung hatte bereits der 12. Senat in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 22. April 2009 vertreten (Az. 12 K 3308/07 E).

Der Kläger beteiligte sich an einem sog. Schenkkreis, der einen pyramidenförmigen Aufstieg vom „Knappen“ zum „König“ zuließ. Neue Mitspieler, die auch der Kläger angeworben hatte, konnten durch eine als Schenkung bezeichnete Zuwendung an den jeweiligen „König“ in den Schenkkreis einsteigen. Der Kläger vereinnahmte auf diese Weise 210.000 Euro, die das Finanzamt – nach Abzug eines Teilnahmeeinsatzes – der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG unterwarf.

Die Ansicht des Klägers, es habe sich um nicht einkommensteuerbare Schenkungen ohne Gegenleistung gehandelt, teilte der 5. Senat des FG Münster nicht. Anders als bei einem reinen Glücksspiel habe der Kläger eine konkrete Gegenleistung erbracht. Die Gelder seien ihm zugeflossen, weil er neue Teilnehmer für das Pyramidenspiel angeworben habe. Hierdurch habe sich auch die Chance der bereits vorhandenen Mitglieder erhöht, innerhalb der Pyramide aufzusteigen und zukünftig selbst Gelder von neuen Mitspielern zu erhalten.