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23. Februar 2010 | 8:17 Uhr

Haushaltsnahe Deinstleistungen im Heim

Was ist steuerlich gefördert, was muss beachtet werden?

BMF, Pressemitteilung vom 22.02.2010

Zum 1. Januar 2009 sind zahlreiche Steuererleichterungen vereinfacht und erheblich ausgeweitet worden, um haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen stärker zu fördern. Ziel: Die Familien entlasten und das Handwerk in der Krise stärken. Von den Regelungen profitieren auch Menschen, die in Heimen leben.

Welche Erleichterungen gibt es?

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um geringfügige Beschäftigungen handelt (so genannte Minijobs), können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zu denen auch Pflege- und Betreuungsleistungen zählen, können bis zu 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens insgesamt 4.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden.

Wer kann die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich gilt: Damit eine solche haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden.

Wichtig für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist. Für Bewohner eines Altenheims, eines Altenwohnheims, eines Pflegeheims oder eines Wohnstiftes gilt dies nach Abschluss eines sog. Heimvertrages im Rahmen der unten beschriebenen Leistungen.

Weiterhin gilt, dass haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen innerhalb des Haushaltes des Steuerpflichtigen erbracht werden müssen, um begünstigt zu werden.

Besondere Regelung für Heimbewohner

Für Steuerpflichtige, die etwa in einem Alten- oder Pflegeheim wohnen, gelten dabei besondere Regelungen:

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z. B. einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet. Dabei müssen die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Welche Dienstleistungen sind begünstigt?

Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Heimunterbringung gehören folgende Leistungen:

  • im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführte und individuell abgerechnete Leistungen (z. B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement)
  • Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten
  • Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume
  • die Tätigkeit von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung des Steuerpflichtigen, dem Empfang von Besuchern und der Erledigung kleiner Botengänge besteht
  • Aufwendungen für die Möglichkeit, bei Bedarf bestimmte Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen

Das gilt jeweils auch für die von dem Heimbetreiber pauschal erhobenen Kosten, sofern nachgewiesen ist, dass die abgegoltene Dienstleistung gegenüber dem Heimbewohner tatsächlich erbracht worden ist.

Auch weitere haushaltsnahe Dienstleistungen, die im Bedarfsfall vom Bewohner in Anspruch genommen werden, können angerechnet werden, wenn hierzu ein Nachweis erbracht wird. Das gilt sowohl für Dienstleistungen des Heimbetreibers selbst, ggf. mittels eigenen Personals, als auch für Dienstleistungen eines externen Anbieters.

Eine Steuerermäßigung gibt es hingegen nicht für Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen. Dies gilt auch, wenn diese Aufwendungen gegenüber dem Heimbewohner (einzeln) abgerechnet werden.

Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht