„Strafbefreiende Selbstanzeige“ soll erhalten bleiben
Die Bundesregierung hält an der Möglichkeit der „strafbefreienden Selbstanzeige“ bei Steuerhinterziehung fest. Dies sei der „verfassungsrechtlich anerkannte Weg zurück in die Steuerehrlichkeit“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/1352) auf die Kleine Anfrage der Linksfraktion (17/1130). Aus fiskalpolitischer Sicht sei die im Paragrafen 371 der Abgabenordnung geregelte Selbstanzeige ein Instrument zur „Erschließung bisher verheimlichter Steuerquellen“.
Daneben komme in dem Paragrafen 371 auch das strafrechtliche Prinzip zum Ausdruck, dass eine „tätige Reue“, mit der die Wirkungen einer Tat rückgängig gemacht werde, dem Täter zu Gute kommen solle. Nach Angaben der Bundesregierung gibt es in 24 OECD-Staaten Regelungen, die bei freiwilliger Nacherklärung Vergünstigungen gewähren.
„Ziel der Bundesregierung ist, dieses Instrument zu erhalten, aber dort, wo die Selbstanzeige mit krimineller Energie von Anfang an bereits in die Steuerhinterziehungsplanung mit einbezogen wird, Schranken zu definieren“, heißt es in der Antwort. Änderungen bedürften aber einer sorgfältigen Prüfung, „da diese Erkenntnisquelle für weitere Ermittlungsansätze nicht zum Versiegen gebracht werden soll“.
Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht
Kategorien
- Aktive Beratung (112)
- Allgemein (12)
- Azubi (4)
- Buchempfehlungen (19)
- Corona (4)
- Digitalisierung (8)
- Kanzlei-Intern (99)
- Kanzleimagazin (120)
- Karriere (12)
- NEO (1)
- Neubau (10)
- Podcast (4)
- TIpps (18)
- Unternehmergeist (40)
- Veranstaltungen (24)
- Vordenker (7)