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5. Mai 2010 | 21:01 Uhr

Gründungszuschuss nicht nur bei nahtlosem Anschluss an Arbeitslosengeld

Ein interessantes Urteil zum Gründungszuschuss: BSG vom 05.05.2010 (Urteil B 11 AL 11/09 R) ist der nahtlose Anschluss der Gründungszuschusses an das Arbeitslosengeld kein Ablehnungsgrund:

Der Kläger begehrt einen Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit als Anbieter von Baudienstleistungen ab 12. Oktober 2006.

Der Kläger meldete sich nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Dachdecker für den 1. Oktober 2006 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm die Beklagte antragsgemäß für diesen Tag bewilligte. Zeitgleich beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses ab 2. Oktober 2006. Erst später reichte er bei der Beklagten unter anderem die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle sowie eine Gewerbeanmeldung zum 12. Oktober 2006 ein. Die Beklagte lehnte die Gewährung eines Gründungszuschusses ab. Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.

Die Revision des Klägers war hingegen erfolgreich. Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am Mittwoch, dem 5. Mai 2010 entschieden, dass ein Gründungszuschuss auch in Betracht kommt, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit heranreicht. Ausreichend ist nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung der Förderleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch, der gewahrt ist, solange ein Zeitraum von ca einem Monat nicht überschritten ist.

Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht