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11. Mai 2010 | 11:05 Uhr

Krankenversicherungsbeiträge ab 2010 besser abzugsfähig?

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz können alle Steuerpflichtige ab dem Jahr 2010 von der besseren Abzugsfähigkeit von Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträgen profitieren. Doch wie meistens im deutschen Steuerrecht üblich – klingt es auf den ersten Blick einfach – ist es aber letztendlich nicht.

Das Problem stellen die Beitragsrückerstattungen insbesondere von Privatversicherten dar. Aber von vorne …

Verbesserte Abzugsmöglichkeiten:

1. Gesetzlich versichert
Als gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer können die Beiträge der Krankenversicherung und Pflegeversicherung jetzt grundsätzlich in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Besteht über die Krankenversicherung allerdings Anspruch auf Krankengeld, erfolgt eine pauschale Kürzung der abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge um 4 Prozent.

2. Privat versichert
Die private Krankenversicherung ist ebenfalls abziehbar, allerdings mit einer bedeutenden Einschränkung. Abziehbar sind nur die Beiträge, deren Leistung in Art, Umfang und Höhe einer gesetzlichen Versicherung entspricht. Getreu dem Motto, warum einfach, wenn es auch kompliziert geht …

Diese Aufteilung wird von den Versicherungen mitgeteilt. Die gezahlten Beiträge werden nach einem komplizierten Punktesystem in begünstigte und nicht begünstigte Versicherungsleistungen aufgeteilt. Bei dieser Aufteilung kann man ungefähr von einer Abzugsfähigkeit von 80% ausgehen. Dies gilt nicht nur für den Versicherten selbst, sondern auch für seinen Partner und die Kinder.

Problematik der Rückerstattungen:
Mit der Neuregelung kommt es dazu, dass Beitragserstattungen aufgerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass es bei der Frage der Einreichung von Arztrechnungen nicht nur davon abhängt, wie groß die Beitragsrückgewähr ist, sondern in welcher Höhe der Sonderausgabenabzug verringert wird und somit die Steuerersparnis geringer ausfällt.

Die Rückerstattungen mindern im Jahr des Zuflusses die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge. Waren die Beiträge z.B. zu 80% begünstigt, müssen bei der Rückerstattung auch nur 80% angerechnet werden. Nach der alten Regelung war die Entscheidung, ob Arztrechnungen bei der Krankenversicherung eingereicht werden ein Kinderspiel. War die Rückerstattung höher, als die eigenen Kosten, hat man auf die Einreichung verzichtet. Waren die Rechnungen höher, hat man dagegen eingereicht. Ab dem Jahr 2010 müssen Sie in diese Berechnung nun noch den Steuereffekt einkalkulieren. Denn die Kosten für Ihre Arztrechnungen sind steuerlich nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.



Kommentare

  1. Durch die Neuregelung ist bei der PKV schon die Frage, welchen Tarif man nimmt, komplexer geworden. Der Werbespruch „Ist ihre Krankenversicherung auch zu teuer?“ läuft fast ins Leere. Ein höherer Beitrag kann nun für einen Versicherten günstiger sein, je nach Selbstbeteiligung, Beitragsrückerstattung (hier noch die Frage „garantiert“ oder „erfolgsabhängig“?), und eben dem persönlichen Steuersatz.
    Was die Frage angeht, ob man „schon“ einreichen soll, oder lieber selbst bezahlen, helfen Excel-Tabellen, die von Versicherern entwickelt worden sind.

    1. Hallo Ralph,

      erstmal vielen Dank für deinen Kommentar. Kannst du mir mal so eine Excel-Tabelle mailen?

      Viele Grüße
      Johannes

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