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30. Mai 2010 | 18:17 Uhr

Die Geschichte des kleinen GWG -a never ending story-

Vielleicht haben Sie auch schonmal von Ihm gehört? Der kleine Bruder vom großen Wirtschaftsgut, besser bekannt als geringwertiges Wirtschaftsgut oder eher gebräuchlich die Abkürzung GWG … das kleine GWG ein Musterbeispiel deutscher Steuerpolitik. Aber von vorne die kleine Lebensgeschichte des GWG.

Bis einschliesslich 2007 war das GWG ein Liebling von Unternehmern und auch von Steuerberatern. Das kleine GWG definierte sich dadurch, dass die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten nicht höher als 410,00 Euro netto betragen durften und das Wirtschafstgut beweglich und abnutzbar und selbstständig zur Nutzung fähig war (so konnte ein normaler Drucker nie ein GWG sein, da dieser nur zusammen mit einem PC betrieben werden kann). Hat das Wirtschaftsgut also diese Definition erfüllt, war es ein GWG. Dieses hatte dann den Charme, dass es als Sofortaufwand abgeschrieben werden durfte. Das GWG führte somit in den meisten Fällen ein kurzes aber sehr zufriedenes Dasein. Dieses kurze Leben war der Bundesregierung aber ein Dorn im Auge und so kam es, wie es kommen musste … das Leben des kleinen GWG sollte sich grundlegend wandeln …

… die unfreiwillige Leidensgeschichte des kleinen und unscheinbaren GWG beginnt mit dem Jahr 2008. Wie die Abbildung verdeutlicht, hat das GWG eine Schwester bekommen. Mit dem netten Namen Sammelposten oder GWG POOL.

Die erste Änderung war die Einführung einer neuen Grenze von 150,00 Euro netto. Alle abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgüter sind als Betriebsausgabe absetzbar, solange Sie sich unter dieser Grenze bewegen. Sollten die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten allerdings 150,00 Euro bis 1.000,00 Euro betragen, war das Wirtschaftsgut in den Fängen der bösen Schwester Sammelpool.  Einmal dort gefangen, musste das Wirtschaftsgut über 5 Jahre linear abgeschrieben werden. Weder ein Verkauf noch Zerstörung konnten daran etwas ändern … ja nichtmal durch Selbstzerstörung konnte das Wirtschaftsgut aus den Fängen der Schwester entrinnen.

Und als wäre diese Schwester nicht schon übel genug für unser kleines GWG, hat das GWG auch noch einen großen Onkel mit dem furchteinflössenden Namen „Investitionsabzugsbetrag“ erhalten. Um darauf im einzelnen einzugehen, würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen … nur soviel soll gesagt sein. Mit diesem Onkel war es möglich, dass durch vorausschauende Planung – unter anderem durch Steuerberater – ein Wirtschaftsgut den Fängen der bösen Schwester entgehen konnte. Anderseits war es allerdings auch möglich, dass ein Wirtschaftsgut, welches ursprünglich über der Grenze von 1.000,00 Euro lag, plötzlich 5 Jahre lang im GWG POOL verweilen musste.

Nach diesen 2 schweren Jahren, war die Hoffnung groß, dass die Leidensgeschichte des kleinen GWG ein Ende hätte und die Bundesregierung Ihren Fehler einsieht und alles wieder rückgängig machen würde … aber erstens kam es anders und zweitens als man denkt. Lesen Sie, was mit dem kleinen unschuldigen GWG ab dem Jahr 2010 passiert.

Ab dem 01.01.2010 besteht nun ein Wahlrecht je Wirtschaftsjahr. Als erstens wurde die altbekannte Grenze von 410,00 Euro wieder eingeführt. Zwischen 150,00 und 410,00 Euro besteht nun ein Wahlrecht, ob das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben wird oder ob es wieder in den Fängen der bösen Schwester landet. Sollte die Möglichkeit des Sofortabzuges gewählt werden, sind auch Dokumentationspflichten wieder eingeführt worden … aber damit nicht genug. Das Wahlrecht muss für alle Wirtschaftsgüter einheitlich ausgeübt werden und kann nicht jedesmal neu ausgeübt werden. Um das Steuerrecht weiterhin zu vereinfachen hat man auch gleich noch ein weiteres Wahlrecht eingeführt. Zwischen 410,00 Euro und 1.000,00 Euro können Sie zwischen der bösen Schwester POOL und der Aktivierung mit Abschreibung über die gewöhnliche Nutzungsdauer wählen.

Aber auch das alles darf noch nicht genügen … denn begegnet Ihnen im Bereich der Überschusseinkunftsarten (Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, nicht selbstständiger Arbeit und den sonstigen Einkünften) ein kleines GWG, dann hat sich das Leben dieses kleinen GWG im Vergleich zum Jahr 2007 überhaupt nicht geändert.

Aber vor all diesen Entscheidungen, müssen Sie sich erst noch den Kopf zerbrechen, ob es sich überhaupt um ein kleines GWG handelt. Insbesondere das Abgrenzungskriterium der selbstständigen Nutzungsfähigkeit ist nicht immer einfach zu klären …

Fazit: An diesem Beispiel sehen Sie, wie aus einer relativ einfachen steuerlichen Regelung durch falsche Steuerpolitik ein bürokratisches Monster ensteht, welches letztendlich fast nicht mehr zu händeln ist und unnötigerweise total verkompliziert wurde. Warum nicht alles über den Haufen werfen und zumindest die alte schöne einfache GWG-Regelung aus dem Jahr 2007 wieder einführen? Oder besser noch, die Grenze des GWG, die seit dem Jahr 1965 (damals noch 800,00 DM) unverändert ist nur annähernd der Inflationsrate anzupassen. Mein Vorschlag dazu wären glatte 1.000,00 Euro. Vielleicht würde es auch helfen, bei facebook eine Gruppe mit dem Namen „Gebt uns unser altes GWG zurück“ zu gründen.

Lassen wir uns also überraschen, was die Zukunft dem armen kleinen GWG bringt. Ich bin da positiver Dinge und wie geht es Ihnen?



Kommentare

  1. Ich finde es schön, dass sich mal jemand diesem Thema widmet. Für mich klingt das reichlich kompliziert.

    Gut, dass es Steuerberater gibt, die uns Steuerzahlern helfen aus dem Paragraphendschungel zu navigieren

  2. Ute Schäfer sagt:

    Steuerrecht mit einem Augenzwinkern – finde ich super – Humor ist wenn man trotzdem lacht

  3. StBB sagt:

    Steuerberater wollen doch gestalten. Bei den GWG gibt es die Möglichkeit dazu.

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