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25. September 2012 | 13:51 Uhr

Ottokar: Zimmer mit Einblick (Arbeitszimmer)

 

 

Bon Marie ist schwanger und wird daher zukünftig von zu Hause aus arbeiten. Im neuen Haus gibt es einen schönen, hellen Raum…

 

Totgesagte leben länger!

Seit Jahren tobt ein Kampf um die Absetzungsfähigkeit der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers. Seit 2010 hat sich die Lage der Steuerpflichtigen erheblich gebessert:

Es gibt nun 2 Möglichkeiten, ein Arbeitszimmer geltend zu machen:

  1. Ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt Ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit, können Sie die Aufwendungen in voller Höhe abziehen.
  2. Steht Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so können Sie die Aufwendungen bis zu 1.250,00 € geltend machen. Insbesondere für Lehrer und Außendienstmitarbeiter und Menschen mit einer Nebentätigkeit ist es nun wieder leichter ein Arbeitszimmer abzusetzen. Auch wenn Sie eine Fortbildungsmaßnahme machen, kann das zur Absetzung der Arbeitszimmerkosten führen.

Natürlich muss das Zimmer auch wirklich als Arbeitszimmer genutzt werden. Als Indizien für eine schädliche private Nutzung gelten Dinge, die nicht für die Arbeit gebraucht werden (z.B. Kleiderschrank, Bügelbrett, Handarbeitssachen, Modelleisenbahn).

Welche Aufwendungen können geltend gemacht werden?

Direkt abzugsfähig sind Anschaffungen für das Arbeitszimmer wie z.B. Büromöbel. Diese werden aber auf ihre Nutzungsdauer verteilt, wenn die Anschaffungskosten 475,60 € (incl. MwSt) übersteigen (Diese Kosten dürfen übrigens auch geltend gemacht werden, wenn der genutzte Raum nicht als steuerliches Arbeitszimmer anerkannt wird). Auch die Renovierungskosten sind voll abzugsfähig und sonstige, direkt mit dem Arbeitszimmer zusammenhängende Aufwendungen.

Anteilig können Sie die Raumkosten und die Miete bzw. Abschreibung und Schuldzinsen geltend machen. Hier wird die Gesamtfläche der Wohnung im Verhältnis zum Arbeitszimmer gesetzt.

Noch ein besonderes Schmankerl:
Die Abzugsbeschränkung auf 1.250,00 € entfällt, wenn das Arbeitszimmer baulich vom Wohnbereich getrennt ist. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitszimmer nicht direkt aus Ihrer Wohnung betreten werden kann. Der Weg zum Arbeitszimmer muss z.B. über den Hausflur des Mietshauses oder den öffentlichen Gehweg gehen.

Der Bundesfinanzhof als oberstes Gericht in Steuersachen hat entschieden, dass vom Vorhandensein einer Couch im Arbeitszimmer noch nicht darauf geschlossen werden kann, dass das Zimmer nicht ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wird. Bon Marie kann es sich mit ihrem Cocker also ruhig gemütlich machen.