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31. Mai 2013 | 11:26 Uhr

Keine Verschonung bei Übertragung zur Erfüllung an Pflichtteilen

In einem Urteil vom 10.05.2012 hatte sich das Finanzgericht Münster (3 K 667/10 Erb, EFG 2012 S. 2146, Revision eingelegt, Az des BFH II R 36/12) mit dem Fall der Übertragung einer Kommandit-Beteiligung zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen zu befassen. Dieser Sachverhalt betraf noch das Erbschaftsteuerrecht bis 2008.

Fall:

E wurde Alleinerbin ihres am 30.03.2004 verstorbenen Ehemannes L. Zum Nachlass gehörte unter anderem eine Beteiligung an einer gewerblichen KG. Die Kinder machten gegenüber E ihre Pflichtteilsansprüche geltend. Zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche übertrug E am 07.09.2004 ihre Beteiligung an der gewerblichen KG auf die Kinder. Eine anschließende Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass E mit der Übertragung die Behaltensregelung des § 13a Abs. 5 ErbStG verletzt hat. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer unter Wegfall der Begünstigung des § 13a ErbStG neu fest.

Hiergegen erhob E Klage beim Finanzgericht.

Lösung:

Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit folgender Begründung ab:

  1. Die Übertragung begünstigten Betriebsvermögens zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs stellt eine schädliche Verfügung i.S.v. § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG im Sinne einer Veräußerung dar. Die Übertragung von Vermögensgegenständen zur Abgeltung schuldrechtlicher Ansprüche führt nach allgemeinem Verständnis zu einem entgeltlichen Rechtsgeschäft in Form des Tausches.
  2. Der Pflichtteilsanspruch wird hier erfüllt, aber nicht mit seinem ursprünglichen Inhalt durch Geld, sondern in einem gesonderten Vertrag durch Übertragung des KG-Anteils. Dies ist ein entgeltliches Geschäft.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster entspricht der allgemeinen Meinung. Die Entscheidung gilt uneingeschränkt auch für das neue Recht. In R E 13a.5 Abs. 3 Nr. 2 ErbStR 2011 sagt die Finanzverwaltung, dass ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen vorliegt, wenn begünstigtes Vermögen zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen hingegeben wird.

Quelle: http://www.steuerausblick.de/wordpress/?p=1876