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7. August 2013 | 8:22 Uhr

Die neue Gelangensbestätigung ab 01. Oktober 2013 – Praktische Umsetzung in Ihrem Betrieb

„Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen … hat der Unternehmer … durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.“

Als eindeutig und leicht nachprüfbar gilt hier insbesondere:

  1. Das Doppel der Rechnung und
  2. Eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung)

Ihre Gelangensbestätigung hat dabei folgende Angaben zu enthalten:

  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten.

Wichtig: Die elektronische Übermittlung ist zulässig, in dem Fall können Sie auf die schriftliche Unterschrift verzichten, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat, zum Beispiel über den verwendeten E-Mail-Account des Abnehmers. Die Beantwortung der Frage, wie dann allerdings die Archivierung zu erfolgen hat, ist von dem noch ausstehenden Ausführungserlass zu erwarten.

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, wenn der Liefergegenstand ein Fahrzeug ist.
  • Angabe von Ort und Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung, das heißt des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet. Dies gilt auch, soweit derAbnehmer die Ware selbst abholt und befördert. Das heißt, in dem Fall muss er im Nachhinein nicht nur – wie jetzt bei Abholung – die Bestätigung abgeben.

Für Sie wissenswert ist, dass die Gelangensbestätigung aus mehreren Dokumenten bestehen kann. Das heißt, es ist nicht zwingend ein Muster zu verwenden oder Formular einzusetzen. Auch die Mehrheit von Dokumenten mit den genannten Angaben genügt als Nachweisdokument. Die Bestätigung können Sie überdies als Sammelbestätigung aufs Quartal bezogen abgegeben (wobei dann trotzdem für das Transport-Ende der jeweilige Monat genannt sein muss). Beim Reihengeschäft kann der Abnehmer wie der Endempfänger die Bestätigung abgeben.

Für die Frage, durch welche Belege der Nachweis zu führen ist, wird wie bislang unterschieden in so genannte Beförderungsfälle, in denen Kunde oder Lieferer selbst die Ware, zum Beispiel mit Werks-Lkws, transportieren und in so genannte Versendungsfälle, in denen selbständige Dritte, zum Beispiel Spediteure, in den Transportvorgang eingeschaltet sind.

(Nur) soweit die Ware versendet wird, das heißt Dritte, zum Beispiel Spediteure, in den Transportvorgang eingeschaltet sind, werden gleichberechtigt alternative Nachweise anerkannt. Auch diese sind jedoch genau beschrieben.

Kurz gefasst sehen somit die Nachweiskategorien folgendermaßen aus:

Eigentransport durch Lieferer:                           Gelangensbestätigung

Selbstabholung durch Abnehmer:                     Gelangensbestätigung

Transport durch von Lieferer oder
Abnehmer beauftragte Dritte/Transportunternehmen:        Gelangensbestätigung oder alternative Nachweise

 

Quelle: http://www.steuerausblick.de/wordpress/?p=1928