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4. Dezember 2013 | 13:06 Uhr

Freibetrag für Pflegeleistungen

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz bleiben 20.000,00 Euro erbschaftsteuerfrei, wenn Erben den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder Unterhalt gewährt haben. Das Gesetz verlangt aber, dass das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.

Die Finanzverwaltung war bei der Gewährung des Freibetrags bisher sehr restriktiv. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11.09.2013 (II R 37/12) schafft nun mehr Klarheit und Orientierung. Das Urteil lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Pflege ist die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person.
  2. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig und einer Pflegestufe nach dem SGB XI zugeordnet war.
  3. Pflegeleistungen müssen über ein übliches maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben.
  4. Der Erbe muss zur Berücksichtigung eines Pflegefreibetrages die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darlegen und glaubhaft machen.

Hilfreich für die Anerkennung der Pflegeleistungen ist, die Pflege schriftlich zwischen Erblasser und Erben zu vereinbaren und fortlaufend den Umfang aufzuzeichnen.

Der Erblasser kann die erbrachten Pflegeleistungen aber auch in seinem Testament als Vermächtnis oder anderweitige letztwillige Verfügung erwähnen.

Der Bundesfinanzhof erkennt Pflegeleistungen auch dann an, wenn der Erblasser in einem Pflegeheim untergebracht war.

Dem Urteil des Bundesfinanzhofes lag folgender Fall vor:

Die Erblasserin war im Todeszeitpunkt 89 Jahre alt. Der Kläger und Erbe war mit der Erblasserin nicht verwandt. Er machte für Pflegeleistungen in den letzten fünf Jahren vor dem Tod der Erblasserin den Pflegefreibetrag geltend. Der Bundesfinanzhof maß dem Alter der Erblasserin bei der Glaubhaftmachung der Pflegeleistungen erhebliches Gewicht zu. Das Finanzgericht hatte die Pflegeleistungen  des Klägers mit 315 Stunden und einem Stundensatz von 15 Euro bewertet.

 

Quelle: http://www.steuerausblick.de/wordpress/?p=2033