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4. Dezember 2013 | 11:07 Uhr

Ottokar: Tomaso Fuoco schluckt sie alle!

„Fristen gibt es im Steuerrecht wie Sand im Getriebe – äh am Meer“ denkt sich Ottokar. Gut, dass Tomaso nichts anbrennen lässt.

Steuertermine – Schonfristen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bitte beachten Sie, daß für Zwecke der Grundsteuer-Vorauszahlungen Kleinbeträge nach Bestimmung der jeweiligen Gemeinde abweichend fällig sein können. Die Vorauszahlungen für Halbjahreszahler sind jeweils am Termin der zweiten und vierten Quartals-Vorauszahlung zu leisten. Jahreszahler haben ihre Zahlung zum Termin der jeweils vierten Quartals-Vorauszahlung zu leisten.

Hinweis: Bei verspäteter Steuerzahlung bis zu 3 Tagen werden Zuschläge nicht erhoben ( § 240 Abs. 3 AO).
Achtung! Diese sog. „Schonfrist“ gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck.
Wichtig: Der Scheck muss dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer für Arbeitnehmer