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5. Januar 2014 | 10:45 Uhr

Ihre Daten in guten Händen? Was das Finanzamt über Sie weiß

Wer in den letzten vier Jahren auf seine bunte Lohnsteuerkarte für das nächste Jahr gewartet hat, die man früher im Herbst im Briefkasten fand, wurde belehrt, dass man sie nicht mehr braucht. Mit einiger Verzögerung trat nun ELStAM tatsächlich in Kraft.

Stammdaten und einzelne steuerlich bedeutsame Ereignisse werden dem Finanzamt automatisch überspielt. Das Projekt „eGovernment“ ist in voller Fahrt. Mehr und mehr werden die in Unternehmen, Gemeinden, Banken oder Institutionen wie Krankenkassen vorhandenen Datenbestände zum Datenaustausch und Datenabgleich genutzt.

Doch wer überspielt wann, und vor allem was passiert, wenn diese Daten gar nicht richtig sind? Die Datenhoheit und die Korrekturmöglichkeiten falscher Daten blieben lange ungeklärt. Bis heute können Steuerpflichtige die Daten im vorhinein zu einer Verwendung gar nicht prüfen. Das war lange kritisiert worden.

Folgende Daten sind zu den Steuerpflichtigen heute in den Ämtern schon vorhanden:

  • Vom Arbeitgeber bescheinigte Lohnsteuerdaten
  • Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen, egal woher
  • Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld und Elterngeld
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
  • Bestimmte Vorsorgeaufwendungen

Weitere könnten künftig hinzukommen, z.B.:

  • Getätigte Spenden
  • Alle abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen
  • Rentenleistungen von ausländischen Trägern

Falsche Daten zu Ihren Lasten können Stress bedeuten! Wir haben uns für Sie stark gemacht und können ab 2014 die für Sie gespeicherten Daten beim Finanzamt einsehen, wenn Sie uns dazu die Erlaubnis erteilen.

Um sicherzustellen, dass kein Unbefugter sich in die Datenbestände einschleicht, hat die Finanzverwaltung ein umfangreiches Vollmachtsformular entworfen. Darauf erteilen Steuerpflichtige ihrem Steuerbevollmächtigten bzw. Steuerberater die Befugnis, die über sie vorhandenen Daten einzusehen und abzurufen. Nur mit dieser speziellen Vollmacht können Fehler in den Datenbeständen festgestellt werden, bevor sie sich in dem konkreten Steuerbescheid auswirken.

Daher werden wir in den nächsten Wochen mit diesen neuen Vollmachtsformularen auf Sie zukommen. Der Zugriff wird uns technisch erst nach einer schriftlichen Information des Steuerpflichtigen und nach einer Widerrufsfrist von 35 Tagen ermöglicht. Wichtig ist, die Genehmigung „weit“ zu erteilen, denn die Datensätze sind für unterschiedliche Beratungsaspekte relevant. Gern erläutern wir Ihnen persönlich mehr und stehen bei Fragen zur Verfügung.

 

Quelle: http://www.steuerausblick.de/wordpress/?p=2042