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4. November 2014 | 10:26 Uhr

Vorsicht bei der Beschäftigung von Angehörigen

verfasst von StBin Silke Schneider  (delfi-net Mitglied)

Schneider + Kind, Steuerberatersozietät, www.schneider-kind.de

 

Würden Sie diesen Vertrag so auch mit einem Menschen abschließen, mit dem Sie nicht verwandt sind? Diese Frage müssen Sie sich stellen, wenn Sie einen (Arbeits-)Vertrag mit einem Angehörigen schließen.

Denn Verträge mit Familienangehörigen müssen dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Darauf weisen nicht nur wir immer wieder hin – trotzdem gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Gerichte entscheiden müssen. Und oft genug hat dann der Arbeitgeber das Nachsehen: Vertrag ungültig, Betriebsausgaben futsch, teures Lehrgeld bezahlt.
Und zwar richtig teuer! Wenn der Betriebsausgabenabzug komplett gestrichen wird, heißt das: Sie dürfen die Lohnzahlung, abgeführte Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, einbehaltene und abgeführte Sozialversicherungsbeiträge usw. nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen. Das alles gilt nun als Privatentnahme, die Ihren Gewinn nicht mindern darf. Gezahlte Lohn- und Kirchensteuer können Sie immerhin vom Finanzamt zurückfordern, solange keine Verjährung eingetreten ist – ein schwacher Trost.
Wird das Arbeitsverhältnis gleichzeitig auch sozialversicherungsrechtlich nicht anerkannt, müssen Sie einen Antrag auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge stellen. Wegen spezieller Vorschriften werden die Beiträge aber oft nur zum Teil oder gar nicht erstattet. Wird das Arbeitsverhältnis zwar sozialversicherungsrechtlich, aber nicht steuerlich anerkannt, dürfen Sie den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung nicht als Betriebsausgabe abziehen. Diese Beträge können Sie dann nur bei der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Aktueller Fall: Niedriger Lohn und unbegrenzte Firmenwagen-Nutzung

Der Inhaber einer Handelsvertretung hatte seine Ehefrau als geringfügig Beschäftigte angestellt. Zu den Tätigkeiten der Ehefrau gehörten allgemein Bürotätigkeiten, vorbereitende Buchhaltung, Prüfungen von Provisionsabrechnungen sowie die Reinigung der Büroräume. Sie bekam ein Gehalt in Geld ausgezahlt sowie die Möglichkeit einen Firmenwagen – es handelte sich um einen VW Tiguan – ohne Einschränkung und Selbstbeteiligung zu nutzen. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an, und auch das Finanzgericht war der Überzeugung, dass die Art und Weise der Vergütung der Arbeitsleistung der Ehefrau einem Fremdvergleich nicht standhalte.
Der Handelsvertreter zog weiter bis vor den Bundesfinanzhof, der ihm erklärte, dass die Überlassung eines Autos im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses zwar grunsätzlich mögliche sei, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich seien. Hier jedoch stünde einfache Büro- und Reinigungsarbeiten und ein niedriger Lohn der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkw gegenüber. So einen Vertrag würde man wohl kaum mit einem Fremden abschließen (BFH, Urteil vom 21.01.2014, Az. X B 181/13).

 

Quelle: http://www.steuerausblick.de/wordpress/?p=2139