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5. Februar 2015 | 10:44 Uhr

Wenn das Finanzamt zwei mal klingelt – Lohnsteuer-Nachschau

WSR Hörbelt Stephan Steuerberatung, Filderstadt – www.wsr-steuerberatung.de

Im Oktober 2014 hat die Finanzverwaltung ein ausführliches Anwendungsschreiben zu der seit Mitte 2013 gesetzlich geregelten Lohnsteuer-Nachschau, veröffentlicht.

Hierdurch wird der Finanzbehörde ein eingeschränktes Wohnraum-Betretungsrecht eingeräumt. Ziel ist es, die Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung zu bekämpfen. Aber nicht nur dort, sondern auch in anderen Fällen kann die Nachschau eingesetzt werden.

Insbesondere betrifft dies auch Sachverhalte, die eine Lohnsteuerpflicht begründen oder zu einer Änderung der Höhe der Lohnsteuer führen können. Zudem bei Fragen zur Scheinselbständigkeit, zur Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter, zum Bestehen einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte, zur Prüfung von Minijobs, zur Prüfung des Abrufs und der Nutzung von ELSTAM und zur Prüfung von Anwendungen von Pauschalierungsmöglichkeiten.

Eine Anmeldung der Nachschau ist nicht erforderlich. Betreten werden darf das Arbeitszimmer oder das Büro. Um diese zu erreichen, dürfen auch private Wohnräume betreten werden, ohne dass Sie dabei dem Finanzbeamten die Augen verbinden. Ein Durchsuchungsrecht besteht aber nicht.

Ein Recht zum elektronischen Kontenzugriff besteht für den Finanzbeamten bei dieser Nachschau ebenfalls nicht. Es können aber Unterlagen in Papierform oder Ausdrucke verlangt werden. Ebenso sind Auskünfte zu erteilen.

Werden bei der Nachschau erhebliche Fehler festgestellt, oder ist eine abschließende Prüfung nicht möglich, ist ein Übergang zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung ohne weitere Prüfungsanordnung möglich. Das gilt auch, sofern die Mitwirkung an der Nachschau verweigert wird, oder es hierbei Ermittlungsschwierigkeiten gab.

Als Folge der Lohnsteuer-Nachschau kann es zu einem Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid oder Lohnsteuer-Haftungsbescheid kommen. Eine persönliche oder sachliche Grenze für die Auswertung gibt es nicht. Die Erkenntnisse können auch für andere Steuern und sogar für andere Personen ausgewertet werden. Zu diesem Zweck können Kontrollmitteilungen erstellt werden.

Quelle: http://www.steuerausblick.de/wordpress/?p=2171