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4. Januar 2021 | 8:30 Uhr

Steuerliche Änderungen 2021

Jedes Jahr hält die Bundesregierung Neuerungen für uns Bürger*innen bereit. Um die Änderungen ein wenig im Überblick zu behalten, haben wir hier ein paar Punkte für Sie zusammengestellt:

KINDERGELD

Um die Familien steuerlich zu entlasten, wird das Kindergeld pro Kind ab 1. Januar 2021 um 15 € pro Monat erhöht. Damit beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 €.

ERHÖHUNG KINDER- UND BETREUUNGSFREIBETRAG

In Verbindung mit dem Kindergeld erhöht sich auch der Kinder- und Betreuungsfreibetrag von 7.812 € auf 8.388 €. Kindergeld und Kinderfreibeträge stellen sicher, dass ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder nicht besteuert wird.

ERHÖHUNG DES GRUNDFREIBETRAGS 

Ab 2021 erhöht sich der Grundfreibetrag um 336 € von 9.408 € auf 9.744 € um die Freistellung des Existenzminimums sicherzustellen. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird in gleicher Höhe angehoben.

SOLIDARITÄTSZUSCHLAG ENTFÄLLT

Um Gering-und Mittelverdiener zu entlasten, hebt die Bundesregierung die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag ab 2021 von 972 € auf 16.956 € (Einzelveranlagung) bzw. von 1.944 € auf 33.912 € (Zusammenveranlagung).  Berechnet nach dem Steuertarif 2020 ist das bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 € (Einzelveranlagung) bzw. 123.434 € (Zusammenveranlagung) der Fall. Somit fällt der Soli-Zuschlag laut Bundesministerium für 90 % der Steuerpflichtigen weg. Lediglich Spitzenverdiener profitieren nicht und müssen weiterhin den vollen Satz zahlen.

E-FAHRZEUGE LÄNGER STEUERFREI

Um den Klimaschutz voran zubringen, finanziert die Bundesregierung auch Maßnahmen, die dem Klima helfen. Deshalb wird die Befreiung für reine E-Fahrzeuge von der Kfz-Steuer bis 2030 verlängert und der Umweltbonus für diese Fahrzeuge wird bis Ende 2021 verdoppelt.

ANHEBUNG DER ENTFERNUNGSPAUSCHALE

Für Fernpendler, welche einen weiten Weg zur Arbeit zurücklegen müssen, erhöht sich die Entfernungspauschale für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer.

– ab dem 1.1.2021 bis 31.12.2023 von 0,30 €/km auf 0,35 €/km,

– ab dem 1.1.2024 bis 31.12.2026 von 0,35 €/km auf 0,38 €/km.

Ist Ihre erste Tätigkeitsstätte weniger als 21 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt, ändert sich für Sie also nichts.

HOMEOFFICE STEUERLICH ABSETZBAR

Das Coronavirus sorgt für leere Bürogebäude, denn wer die Möglichkeit hat, bleibt dieser Tage zu Hause und arbeitet im Home-Office. Das kann zu einer deutlichen Mehrbelastung führen, aufgrund der erhöhten Kosten für Strom, Wasser, Telefon und Heizung. Deshalb sollen Mitarbeiter im Heimbüro ein wenig entlastet werden, mithilfe einer Homeoffice-Pauschale. Pro Heimarbeitstag ( für max. 120 Tage) kann eine Pauschale von 5 € steuerlich abgesetzt werden.

STEUERFREIES KURZARBEITERGELD

Um die Belastungen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzufedern, hat das Bundeskabinett beschlossen, den erleichterten Zugang der steuerbefreiten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld  bis zum 31.12.2021 zu verlängern. Die maximale Bezugsdauer wurde dabei auf 24 Monate erhöht.

ANHEBUNG DES MINDESTLOHNS

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1.1.2021 von derzeit 9,35 € pro Arbeitsstunde auf 9,50 €. Zum 1.7.2021 steigt er dann nochmals, und zwar auf 9,60 € pro Arbeitsstunde. Es muss beachtet werden, dass diese Erhöhung auch für Minijobber gilt, sodass die Arbeitszeiten angepasst werden sollten. 

VERLÄNGERUNG CORONA-BONUS

Der Arbeitgeber konnte seinen Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise steuerfreie Unterstützungen in Form von Sonderzahlungen oder Sachleitungen gewähren. Der steuerfreie Corona-Bonus für Arbeitnehmer von bis zu 1.500 € wird bis Ende Juni 2021 verlängert,  kann pro Arbeitnehmer jedoch nur einmal steuerfrei gewährt werden.

HÖHERE WOHNUNGSBAUPRÄMIE

Ab dem Jahr 2021 steigen bei der Wohnungsbauprämie für Bausparer

– die Einkommensteuergrenze: für Alleinstehende von 25.600 € auf 35.000 €, für zusammen veranlagte Ehepaare von 51.200 € auf 70.000 €;

– der prämienbegünstigte Höchstbetrag: für Alleinstehende von 512 € auf 700 €, für zusammenveranlagte Ehepaare von 1.024 € auf 1.400 €.

Wir hoffen, dass wir Ihnen einen kleinen Einblick, in Bezug auf die steuerlichen Änderungen 2021 geben konnten. Möchten aber darauf hinweisen, dass die Aufzählung nicht vollständig ist.

Ansonsten finden Sie weitere Infos zu diesen Themen auch online auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter folgendem Link.

Haben Sie Fragen zu einzelnen Themen, dann sprechen Sie uns einfach an und wir erläutern Ihnen gerne die Auswirkungen bzw. die rechtlichen Folgen in ihrem Einzelfall.