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18. Februar 2021 | 9:06 Uhr

Höhere Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten

Um das ehrenamtliche Engagement von Bürgerinnen und Bürgern zu stärken, hat der Bundestag im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 beschlossen, den Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale ab dem Jahr 2020 zu erhöhen.

Höhere Pauschalen

  • Übungsleiterfreibetrag: Erhöhung von 2.400 € auf 3.000 € pro Jahr
  • Ehrenamtspauschale: Erhöhung von 720 € auf 840€ pro Jahr

Übungsleiterfreibetrag

Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, die diese Tätigkeit nebenberuflich in einem Sportverein ausüben. Diese können mit nun bis zu 3.000 € im Jahr vergütet werden, ohne das eine Steuer anfällt.

Aber auch andere Gruppen können vom Freibetrag profitieren wie z.B. Ausbilder, Erzieher, Pfleger oder im künstlerischen Bereich tätige Personen, die ihre Tätigkeit im Auftrag einer öffentlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, der Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung ausüben.

Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerlicher Freibetrag von 840 € pro Jahr, mit dem gemeinnützige Vereine und kirchliche oder öffentliche Einrichtungen die Möglichkeit haben, ihre ehrenamtlich tätigen Helfer, Mitglieder oder Vorstände finanziell zu honorieren.

Dabei fallen für diesen Betrag beim Verein oder beim Steuerpflichtigen keine Steuern an. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und der Aufwand ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs nicht übersteigt.

Sonderregelung für Impfhelfer

Laut einer Sonderregelung von Bund und Ländern, gilt der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale von nun an auch für freiwillige Helferinnen und Helfer in den Impfzentren. Personen die direkt im Impfzentrum arbeiten, können den Freibetrag für Übungsleiter in Höhe von 3.000 € pro Jahr anwenden. Für alle, die nebenberuflich in der Verwaltung oder Organisation der Impfzentren tätig sind, gilt die Ehrenamtspauschale in Höhe von  840 €.

Diese Regelegung gilt für die Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021.

Wichtig

Der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale schließen sich gegenseitig aus, sodass für die selbe Tätigkeit nur jeweils eine Variante geltend gemacht werden kann.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter folgenden Links:

Bundesministerium

Land Baden-Württemberg