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6. April 2021 | 8:18 Uhr

Überbrückungshilfe III – Änderungen und Eigenkapitalzuschuss

Am Gründonnerstag Abend -pünktlich zu Beginn der Osterfeiertage- die Pressemitteilung des Bundesministeriums:

Deutliche Verbesserungen der Überbrückungshilfe III und neuer Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen!

Welche Änderungen soll es geben?

  1. Neuer Eigenkapitalzuschuss

    a) Unternehmen, die in mindestens drei Monaten im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% betroffen sind, sind grundsätzlich anspruchsberechtigt

    b) Der neue Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger ein Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% erlitten hat. Gezahlt wird ab dem dritten Monat, beginnend mit 25% ansteigend auf 40%. Der prozentuale Anteil bemisst sich an den förderfähigen Fixkosten (die exakte Definition findet man in den FAQ zur Überbrückungshilfe, die weiter unten im Beitrag verlinkt werden).

    c) Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

  2. Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III

a) neue Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware

b) Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft

c) Geltendmachung von zusätzlichen Ausfall- und Vorbereitungskosten (bis zu 12 Monate vor Beginn des Veranstaltungsdatums) für die Veranstaltungs- und Kulturbranche

d) in begründeten Härtefällen besteht die Möglichkeit, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen

e) Antragsberechtigt sind nun Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 (vorher 30.04.2020)

f) Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, haben ab sofort ein Wahlrecht (Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe)

g) Nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III für Unternehmen und Soloselbständige zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung


Diese Aufzählung stellt nur einen ersten Überblick über die am 01.04.2021 bekanntgegebenen Änderungen dar und ist keine Gewähr auf Vollständigkeit. Die FAQs der Überbrückungshilfe III werden fast täglich neu angepasst. Daher ist es sehr ratsam, sich die FAQs im Einzelfall hier nochmals anzuschauen: bit.ly/Update0421

Derzeit sieht es so aus, dass eine Änderung der Überbrückungshilfe III sowie die Beantragung des neuen Eigenkapitalzuschusses für bereits gestellte Anträge erst mit der Schlussabrechnung möglich sein wird. Auch hier können sich natürlich noch Änderungen ergeben.

Sollten Sie Fragen zur Überbrückungshilfe III oder zum Eigenkapitalzuschuss haben, so sprechen Sie uns gerne an.