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7. September 2021 | 11:18 Uhr

Geldwäsche durch höhere Transparenz bekämpfen

Um die Geldwäsche noch wirksamer zu bekämpfen hat die Bundesregierung in diesem Jahr ein Gesetz zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenz-Finanzinformationsgesetz) beschlossen. Das Transparenzregister wird dabei aufgewertet.

Transparenzregister wird zum Vollregister

Dieses war bisher als Auffangregister ausgeschaltet, d.h. die Eintragung von bereits im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister war nicht zwingend notwendig, soweit alle erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aus diesen Registern ermittelbar sind. Ab dem 01.08.2021 wird dieses Transparenzregister ein Vollregister, indem Daten zu allen Berechtigten unmittelbar dort eingetragen werden und digital einsehbar sind. Dadurch wird auch eine höhere Rechtssicherheit über die Prüfpflichten im Geldwäschebereich gewährleistet.

Diese Pflicht gilt auch für Vereinigungen mit Sitz in der Europäischen Union, um nicht nur die nationale, sondern auch die internationale Vernetzung voranzutreiben. Es wird leichter fallen, die oft absichtlich komplexen Firmenstrukturen zu durchschauen, Strohmänner zuerkennen und Briefkastenfirmen auszuspüren.

Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?

Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst werden.

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 20 GwG sind unter anderem:

Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co. KG).

Welche Angaben sind mitteilungspflichtig?

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten:

Der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort (nicht die vollständige Adresse), das Wohnsitzland, alle Staatsangehörigkeiten, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG).

Sowohl Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch die relevanten Änderungen hinsichtlich der nicht registerlich geführten transparenzpflichtigen Rechtseinheit sind mitteilungspflichtig.

Welche Angabepflicht haben Anteilseigner (wirtschaftlich Berechtigte) gegenüber den Mitteilungspflichtigen?

Natürliche Personen, die allein oder mit anderen zusammen mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren, haben den gesetzlichen Vertretern von Vereinigungen und juristischen Personen die notwendigen Angaben mitzuteilen, wenn sie selbst wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GwG sind oder unter der unmittelbaren Kontrolle eines solchen stehen.

Übergangsfristen bei der Meldepflicht zum Transparenzregister

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bislang aufgrund einer der Mitteilungsfiktionen als erfüllt galt, haben die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen.

Und zwar bis zum:

31. März 2022, sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt.

30. Juni 2022, sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt.

31. Dezember 2022 in allen anderen Fällen.

Die Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten. Sie gelten auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (beispielsweise bei Überbrückungshilfen). 

Nach Ablauf dieser Übergangszeiträume drohen empfindliche Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro. Nach dem Geldwäschegesetz sind Geschäftsführer:innen dafür verantwortlich, dass die Eintragung in das Transparenzregister vorgenommen wird.

Falls Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Ihr LEMMINGER + LEMMINGER Team