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13. September 2021 | 7:00 Uhr

Muss ich als Influencer Steuern zahlen?

Die Anzahl der Influencer in Deutschland steigt immer weiter. Jedoch wird das Thema Steuern bei dieser Tätigkeit oft nicht gleich berücksichtigt. Aufgrund des komplexen deutschen Steuerrechts ist aber Vorsicht geboten. In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Punkte zusammen.

Welche Steuerarten kommen in Frage?

Welche Steuerart für Ihre Tätigkeit als Influencer anfallen wird richtet sich nach den entsprechenden Einzelsteuergesetzen. In Betracht kommen dabei vor allem die folgenden Arten:

  • Einkommensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer

Da die Voraussetzungen der Steuerarten sehr unterschiedlich sind, müssen die Rechtsfolgen getrennt voneinander geprüft werden.

Muss ich Einkommensteuer bezahlen?

Wenn Sie der Tätigkeit als Influencer regelmäßig nachgehen geht das Finanzamt davon aus, dass Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Die wichtigsten Merkmale sind die Selbstständigkeit, die Gewinnerzielungsabsicht und die Regelmäßigkeit. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb errechnet sich aus den Einnahmen abzüglich der Ausgaben. Diese Gewinnermittlungsart nennt sich Einnahmeüberschussrechnung (EÜR).

Beachte: Auch Werbegeschenke wie Waren, Dienstleistungen etc. sind Einnahmen! Bei dem Test von Produkten oder der kostenlosen Übernachtung in Hotels handelt es sich um Sachzuwendungen.

Bei der Einkommensteuer ist zu prüfen, ob die Einnahmen höher oder niedriger sind als der Grundfreitrag. Dieser liegt im Jahr 2021 bei 9.744 €. Betragen die Einkünfte aus der Tätigkeit als Influencer und die sonstigen Einkünfte als Arbeitnehmer oder ähnlichem in Summe weniger als dieser Freibetrag fällt keine Einkommensteuer an und es muss auch keine Einkommensteuererklärung erstellt werden.

Beträgt ihr Einkommen mehr als der Grundfreibetrag besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Eine Pflicht die zusätzlich auf Sie zu kommt ist die Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt und die Übermittlung des Fragebogens zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit an Ihr Finanzamt.

Ebenfalls besteht nun auch die Pflicht zur elektronischen Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung. In der sog. Anlage G müssen Sie den Gewinn aus Ihrer Tätigkeit als Influencer angeben. Wenn Sie noch weitere Einkünfte aus anderen Tätigkeiten erzielen, müssen Sie diese auch in den dafür vorgesehenen Anlagen erfassen.

Muss ich Gewerbesteuer bezahlen?

Grundsätzlich ist die Tätigkeit als Influencer auch gewerbesteuerpflichtig.

Allerdings ist die Gewerbesteuer nur zu bezahlen, wenn der Gewerbeertrag (auf volle hundert Euro abgerundet) mehr als 24.500 Euro beträgt. Ist das der Fall, so muss eine Gewerbesteuererklärung elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden. Der Gewerbeertrag ermittelt sich aus dem Gewinn und erhöht sich um bestimmte Hinzurechnungen bzw. vermindert sich um bestimmte Kürzungen.

Der vom Finanzamt ermittelte Gewerbeertrag wird dann an die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben übermittelt. Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich dann nach dem individuellen Hebesatz der Gemeinde.

Die gezahlte Gewerbesteuer wird Ihnen allerdings in Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet.

Muss ich Umsatzsteuer bezahlen?

Ein Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz ist, wer selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielt. Die Absicht der Erzielung von Gewinnen ist dabei unbeachtlich. Eine Umsatzsteuererklärung muss als umsatzsteuerlicher Unternehmer in jedem Fall abgegeben werden!

Liegt der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Jahr nicht höher als 22.000 € und wird im Folgejahr voraussichtlich nicht höher sein als 50.000 €, kann eine Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden.

Liegt Ihr Umsatz unter diesen Grenzen, können Sie ein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sein. Dann wird auf Ihre Umsätze keine Umsatzsteuer erhoben. Als Folge davon sind Sie nicht berechtigt Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen auszuweisen und Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmen erstattet zu bekommen. Ihre Umsätze müssen Sie dann nur einmal im Jahr erklären.

Sind die Umsätze höher als die angegebenen Grenzen müssen Sie für Ihre Leitungen Rechnungen stellen, in denen Umsatzsteuer (19 % oder 7%) ausgewiesen ist. Zu beachten sind dabei auch die Regelungen zur Erstellung einer korrekten Rechnung.

Als umsatzsteuerlicher Regelunternehmer sind Sie verpflichtet, die Umsätze und Vorsteuern in einer monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben, welche elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss.

Da diese Regelungen komplex sind und die Besteuerung von vielen Faktoren abhängig ist, ist es von Vorteil einen Steuerberater hinzuzuziehen. Wir beraten Sie dazu auch gerne und stehen Ihnen mit unserem Wissen zur Verfügung. Bei Interesse dürfen Sie dich gerne bei uns melden!

Ihr LEMMINGER + LEMMINNGER Team