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23. November 2021 | 14:46 Uhr

Das neue KöMoG – Optionsmodell

Der Gesetzgeber hat am 25.06.2021 das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts verabschiedet. Ein Hauptbestandteil stellt dabei die Neuregelung zur Option von Personengesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsteuer dar. Personengesellschaften können dabei auf Antrag eine Steuerbelastungssituation entsprechend einer Kapitalgesellschaft erreichen. Ausgenommen von dieser Option sind jedoch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Besteuerungswahlrecht

Bisher erfolgte die Besteuerung des Einkommens der Gesellschaft auf Ebene der Gesellschafter. Nur für Gewerbesteuer und Umsatzsteuer war die Gesellschaft selbst steuerpflichtig. Durch die Inanspruchnahme der Option kann die Besteuerung auf Ebene der Personengesellschaft einheitlich mit 15 % Körperschaftsteuersatz (zzgl. Solidaritätszuschlag) erfolgen. Für Ausschüttungen gilt dann ggf. der ermäßigte Abgeltungssteuersatz von 25 % plus Solidaritätszuschlag oder das sogenannte Teileinkünfteverfahren, das 40 % der Ausschüttung steuerfrei stellt. Gewerbesteuer und Umsatzsteuer fallen weiterhin an.

Erstmalige Anwendung

Das Wahlrecht ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anwendbar. Hierzu muss der Antrag bis zum 30.11. des Vorjahres gestellt werde, für das Jahr 2022 spätestens bis zum 30.11.2021 – die Zeit wird also knapp. Für die Anwendung des Wahlrechts ist ein qualifizierter Beschluss der Gesellschafter erforderlich, üblicherweise mit 75 % der Stimmen.

Verfahren

Durch die Option wird in der Gesellschaft ein sogenannter fiktiver rein steuerlicher Formwechsel zur Kapitalgesellschaft angenommen. Der Formwechsel kann steuerlich neutral gestellt erfolgen.

Ab dem Zeitpunkt des Formwechsels gilt eine siebenjährige Sperrfrist für die Veräußerung des Gesellschaftsanteils, ansonsten kann es rückwirkend zu einer Aufdeckung von stillen Reserven kommen. Bestehende Verlustvorträge zur Gewerbesteuer gehen bei einem Formwechsel unter und Wirtschaftsgüter, welche sich im Sonderbetriebsvermögen befinden, müssen zuvor ins Gesamthandsvermögen eingebracht werden.

Diese und weitere Besonderheiten sollten dringend vor einem Antrag berücksichtigt werden, da dieser ausdrücklich „unwiderrufbar“ ist. Ansonsten besteht die Gefahr, in eine „Steuerfalle“ zu laufen. Von einer leichtfertigen Antragstellung ist daher abzuraten. Es bedarf einer umfangreichen und qualifizierten Prüfung und Beratung hinsichtlich des Optionsmodells. Gerne unterstützen wir Sie hierbei!

Ihr LEMMINGER & LEMMINGER Team