Die Grundsteuerreform
Im Laufe des nächstens Jahres werden alle Hauseigentümer bzw. Grundstücksbesitzer vermutlich über die Medien von der Bundesregierung aufgefordert, eine Steuererklärung für Ihren Grundbesitz zu erstellen. Dass die Grundsteuerreform reformiert werden muss war schon länger klar. Am 10.04.2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht das derzeitig gültige System der Grundsteuer für verfassungswidrig
Wie war es bisher?
Die letzte Feststellung der Einheitswerte fand in den westlichen Bundesländern zuletzt im Jahr 1964 statt und in den östlichen Bundesländern sogar im Jahr 1935. Seitdem haben sich die Einheitswerte lediglich in Einzelsachverhalten geändert, z.B. bei wesentlichen Wertsteigerungen oder der Errichtung neuer Gebäude. Dadurch wurde ein Gebäude das im Jahr 2015 gebaut wurde genauso bewertet wie ein Gebäude welches seit dem Jahr 1964 bzw. 1935 nicht mehr renoviert wurde. Der zeitgemäße Wert bleibt also unberücksichtigt.
Wie wird es in Zukunft sein?
Grundsätzlich ändert sich eigentlich gar nicht so viel, denn das neue System orientiert sich am Grundstückswert, der Grundsteuermesszahl und dem Hebesatz der Gemeinden. Zusätzlich spielen nun aber auch andere Faktoren wie der Bodenrichtwert, die Nettokaltmiete, die Fläche des Grundstücks, Art des Gebäudes und das Alter eine Rolle. Es muss berücksichtigt werden, dass die Berechnung in jedem Bundesland anders erfolgt.
Eine Steuererklärung muss für jedes Grundstück, welches sich in Ihrem Besitz befindet gesondert erstellt werden. Dies gilt auch für privat genutzte Ferienimmobilien, Baugrundstücke und Grundflächen, auf denen eventuell nur Garagen stehen. Die Zahl der Erklärungen dürften sich Insgesamt auf knapp 36 Millionen belaufen. Die Einheitswerte sollen dann alle sieben Jahre neu berechnet werden.
Als Bürger sind Sie dazu verpflichtet, diese Steuererklärung zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 digital beim Finanzamt abzugeben. Deshalb sollten Sie frühzeitig mit dem zusammentragen von wichtigen Dokumenten und Daten beginnen.
Gerne stehen wir Ihnen bei der Erstellung zur Seite. Damit wir als Kanzlei planen können, bitten wir Sie, uns frühzeitig Bescheid zu geben, ob wir Ihnen in dieser Sache behilflich sein dürfen und für welche Objekte Sie uns beauftragen.
Bei Rückfragen zur Grundsteuer stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Ihr LEMMINGER + LEMMINGER Team
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