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2. Dezember 2021 | 14:23 Uhr

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ab 2022

Ab Januar 2022 müssen bestehende Entgeltumwandlungen vom Arbeitgeber bezuschusst werden. Die neue Regelung ist Teil des seit 2018 geltenden Betriebsrentenstärkungsgesetzes. In Zukunft ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart, 15% des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss zu leisten. Bei neu vereinbarten Entgeltumwandlungen ist dies bereits seit dem 01. Januar 2019 zu berücksichtigen. Ausnahmeregelungen greifen lediglich, wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet, welcher vom gesetzlich vorgesehenen Zuschuss abweicht.

Durch diese erweiterte Regelung entstehen neue Herausforderungen für Arbeitgeber und Versorgungsträger. Zuerst sollten daher die bisherigen Rahmenbedingungen geprüft werden. Dadurch zeigt sich, ob eine Zuschusspflicht besteht und inwiefern Anpassungen erfolgen müssen. Häufig bezahlen Unternehmen schon freiwillig Zuschüsse, welche dem Pflichtteil zukünftig angerechnet werden können. Besteht eine Zuschusspflicht hat der Arbeitgeber die Wahl, ob er den Zuschuss in exakt der Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge
(maximal 15% der Entgeltumwandlung) oder einen pauschalen Zuschuss gewährt.

Trotz Pflichtzuschuss spart der Arbeitgeber in der Regel weiterhin Sozialversicherungsbeiträge ein. Die Ersparnis wird zwar geringer, jedoch profitiert der Arbeitnehmer von diesem Gesetz. Durch diese Unterstützung der Arbeitnehmer kann die Motivation gesteigert werden und es wird dazu beigetragen die Altersarmut zu bekämpfen.

Falls Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben oder Unterstützung bei der Prüfung und Umsetzung des neues Gesetzes benötigen, dürfen Sie uns gerne ansprechen.

Ihr LEMMINGER & LEMMINGER Team