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7. Dezember 2021 | 7:45 Uhr

Erhöhung der Behinderten Pauschbeträge – Eile spart Steuern

Im Jahr 2020 hat der Bundesfinanzausschuss des Bundesrats beschlossen, dass die Behinderten-Pauschbeträge zum 1. Januar 2021 verdoppelt werden. Die letzte Änderung der Pauschbeträge erfolgte zuletzt im Jahr 1975. Die konkrete Höhe ist abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung und wird zukünftig zwischen 384 Euro und 2.840 Euro liegen.

Zusätzlich wird der Behinderten-Pauschbetrag auf 7.400 Euro angehoben. Blinde Menschen sowie Menschen, die als hilflos gelten (mit einem Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder mit einer festgestellten Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5), können diesen erhalten. Außerdem wurden der Pflegepauschbetrag erhöht und nach Pflegegrad gestaffelt sowie eine gesetzlich geregelte Fahrtkostenpauschale von bis zu 4.500 Euro im Jahr eingeführt. Von einem Pflegepauschbetrag können dann auch die pflegenden Angehörigen profitieren.

Antragsberechtigte Personen

Um Behinderten-Pauschbeträge in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt gestellt und ein Grad der Behinderung von mindestens 20 Prozent bescheinigt werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 benötigen keinen Schwerbehindertenausweis.

Keine Einzelnachweise erforderlich

Um den vollen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen sind für die Steuererklärung keine Einzelnachweise für Aufwendungen erforderlich. Beispielsweise müssen die Ausgaben für spezielle Lese- oder Gehhilfen nicht einzeln eingereicht werden. Damit entlasten die Pauschbeträge sowohl die Antragstellerinnen und Antragsteller als auch die Beschäftigten in der Steuerverwaltung.

Eile spart Steuern

Das Besondere an Pauschbeträgen ist, dass diese nicht anteilig auf das Jahr berechnet werden, sondern sich immer vollständig steuermindernd auswirken. Bei einer unterjährigen Erhöhung gilt dies ebenfalls, dann ist für das ganze Jahr der höhere Anspruch zu berücksichtigen. Werden jetzt vor dem Jahreswechsel noch die entsprechenden Anträge gestellt und diese erst im nächsten Jahr positiv beschieden, gelten die steuerlichen Pauschbeträge rückwirkend schon für das Jahr 2021.


Für Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Ihr LEMMINGER + LEMMINGER Team